Bei einem Schuldbetritt wird eine Dritte Person in die Gruppe der Schuldner aufgenommen. Es findet eine zahlenmäßige personelle Veränderung statt. Dies geschieht mit Zustimmung des Gläubigers, die jedoch nicht erforderlich ist. Die dritte Person tritt neben die bisher existierenden Schuldner und haftet für die gesamte Forderung des Gläubigers.
Nach § 421 ff. BGB entsteht ein Gesamtschuldverhältnis, welches für den Gläubiger eine hohe Absicherung und wahrscheinliche Begleichung seiner Forderung beschert, da Zugriff auf zusätzliches Kapital zur Tilgung der gesamten Schuld eingebracht wird. Es existieren zwei unterschiedliche Formen, der gesetzliche und der rechtsgeschäftliche Schuldbeitritt.
Eine Schuldübernahme grenzt sich vom Schuldbeitritt dahingehend ab, dass anstelle des alten Schuldners eine dritte Person tritt, welche als neuer Schuldner fungiert. Dies bedarf ebenfalls der Zustimmung des Gläubigers, die Schuldübernahme ist in § 414 ff. BGB geregelt. Je nach Ausgangslage kann der Übernahmevertrag entweder zwischen Schuldner und Übernehmer oder Gläubiger und Unternehmer geschlossen werden.
Der Schuldbeitritt im Detail – ein näherer Blick
Der Schuldbeitritt einer dritten Person kann in zwei unterschiedlichen Rechtsformen geschehen, dem rechtsgeschäftlichen und dem gesetzlichen Schuldbeitritt. Eine Regelung durch Gesetze findet beim rechtsgeschäftlichen Schuldbeitritt nicht statt. Er entspricht nicht dem Wesen einer Bürgschaft oder Übernahme und wird deshalb nach § 311 Abs. 1 BGB als Verpflichtungsvertrag behandelt. Eine wirksame Zustimmung des Gläubigers ist nicht erforderlich, da die Anzahl der Schuldner steigt und der Zugriff auf Wert- und Sachmittel zur Begleichung der Forderung steigt. Die Rechtsstellung des Gläubigers wird mit jedem neuen Schuldner besser, da jeder mit seinem Kapital für die Gesamtschuld haftet.
Der gesetzliche Schuldbeitritt geschieht außerhalb des Entscheidungsbereiches von Schuldnern und Gläubigern. Bei der Übernahme eines Handelsgeschäftes schreibt § 25 Abs. 1 HGB zwingend den Schuldbeitritt der hinzukommenden dritten Person vor, ebenso bei Eintreten einer neuen Person in ein Handelsgeschäft, bei welchem die Rechtspersonen mit ihrem Vermögen haften §§ 28 Abs. 1, 130 HGB.
Die Schuldübernahme im Detail – höheres Risiko für den Gläubiger
Bei einer Schuldübernahme übernimmt eine dritte Person die kompletten Forderungen eines Gläubigers vom bisherigen Schuldner §§ 414 ff. BGB. Der bisherige Schuldner scheidet aus dem Geschäftsverhältnis aus, ohne dass er weitere Forderungen zu begleichen hätte. Für den Gläubiger besteht bei der Schuldübernahme ein erhöhtes Risiko, da keine Informationen über die Liquidität des Schuldübernehmers bestehen.
Im Zweifelsfalle ist dem Gläubiger zu einem Schuldbeitritt zu raten, da der Zugriff auf eventuell vorhandene Wertmittel steigt und nicht durch unbekannte Personen gefährdet wird.
Der neue Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner oder neuem und altem Schuldner muss den folgenden Gesetzen §§ 311 b Abs. 1, 518 und 492 BGB formell Rechnung tragen. Bei einem Vertragsabschluss zwischen den Personen der Schuldnerpartei muss der Gläubiger zustimmen. Der Ablauf beginnt mit der Feststellung eines Schuldnerverhältnisses von Person S1 und Gläubiger G. Das Aufsetzen einer Übernahmevereinbarung zwischen den Schuldnern S1 und S2 folgt § 414 BGB und der Zustimmung von G. Bei direkter Vereinbarung zwischen S2 und G, kommt § 415 BGB zum Tragen. Abgeschlossen wird der Fall mit der Rechtsfolge, an die Stelle von S1 tritt S2, ein Schuldnerwechsel findet statt. S2 hat das Recht, alle Einsprüche und Einwendungen, welche S1 bei G eingelegt hat erneut einzubringen oder fortzuführen.