Reformprojekt: Schuldrechtsmodernisierung

Im Zuge der gesetzlichen Umstellungen der letzten Jahrzehnte war es auch notwendig, dass das Schuldrecht umfangreich modernisiert werden musste. Damit kam es zu einer gesetzlichen Festlegung im November 2001.

Warum sollte das Schuldrecht neu geregelt werden?

Im Rahmen der Zunahme der Zusammenarbeit der europäischen Staaten miteinander, war es notwendig, dass auch das deutsche Schuldrecht angepasst wurde, dass im BGB festgehalten ist. Dabei war es das Ziel, dass Fragen dieses Bereichs in allen Staaten der EU gleich behandelt werden sollen. Die Statten haben zwar immer noch innerhalb des Landes ihre eigenen Vorschriften und Gesetze, aber innerhalb der EU muss nun auch ein Minimum eingehalten werden, dass in allen Staaten einheitlich gestaltet ist, dass auch grenzübergreifende Handlungen entsprechend verfolgt werden konnten.

Dabei ging es vordergründig um sehr grundlegende Gesetze, die auch im Allgemeinen in den Ländern bereits beachtet wurden sind. Unter anderem allgemeine Geschäftsbedingungen, die bei jedem Kauf oder Vertrag fällig werden, Verbraucherkredite, aber auch das Gesetz über das Teilzeitwohnen waren davon betroffen.

Das Bundesjustizministerium hat sich 2001 dazu entschieden, dass die Modernisierung nicht in kleinen Schritten stattfinden sollte, sondern alle Regelungen sofort neu getroffen und beschlossen werden. Dies begründete sich darin, dass alle Handlungen, die auf Handelsebene ausgeführt wurden, mit kleinen Änderungen immer wieder neue Probleme mit sich gebracht hätten. Dazu zählen vor allem der Abschluss von diversen Kaufverträgen und die Pflichten der beiden Vertragsparteien. Wenn nur eine der beiden Seiten einer gesetzlichen Änderung unterlegen wäre, dann hätte die gegnerische Seite dies für sich nutzen können. Damit es nicht zu diesen Vorteilsnahmen kommen würde, erfolgte der umfassende Beschluss.

Was wurde geändert?

Verbrauchsgüterkaufrichtlinie

Da auch in der europäischen Gemeinschaft neue Richtlinien festgelegt wurden, waren unmittelbar alle Länder dieser Gemeinschaft direkt betroffen. Damit mussten neue Grundlagen gefasst werden. Es entstanden nun feste Gesetzesfassungen, die die Pflichten der Vertragsparteien eines Verkaufs neu bestimmten.

  1. Wer eine Sache verkauft, ist auch dafür verantwortlich, dass die Ware ohne Mängel beim Käufer ankommt:
    Somit konnte ein Versandunternehmen nicht mehr direkt haftbar gemacht werden, sondern der Verkäufer muss die volle Haftung für die Lieferung übernehmen.
  2. Verkäufer dürfen nun auch ihre Meinung mit einbringen, wenn ein Artikel beworben wird, der entsprechende Mängel aufweist:
    Dabei sind nicht mehr nur die Kundenreaktionen ausschlaggebend gewesen, sondern auch die der Hersteller und Verkäufer, dass eine ordnungsgemäße Einschätzung der Sache stattfinden kann.
  3. Der Anspruch eines Käufers, dass eine Nachbesserung nicht mehr kostenpflichtig sein muss:
    Wenn er sich entscheidet einen Artikel zu behalten, den er gekauft hat, dieser aber einen Mangel aufweist, dann hat der Verkäufer oder Hersteller die Möglichkeit alles nachzubessern. Am besten ist dies mit dem Kauf eines Smartphone zu erklären. Wenn dies einen Mangel aufweist, dann muss das Gerät nicht ersetzt werden, sondern es darf bis zu dreimal nachgebessert werden. Erst dann ist der Verkäufer zu einem kompletten Ersatz verpflichtet. In der Zeit, in der das Gerät nicht zur Verfügung steht, muss ein Ersatz bereitgestellt werden.
  4. Regressansprüche:
    Diese können dann nicht nur auf den letzten Verkäufer zurückfallen, sondern auch auf den Hersteller selbst, wenn nachweisbar ist, dass vorherige Verkäufer nicht schuldhaft einen Umstand verursacht haben.
  5. 2 Jahre Garantie:
    Diese gelten nach dem Kauf einer Sache und umfassen einen bestimmten Garantieumfang. Dieser kann aber immer noch von den Herstellern entsprechend festgelegt werden. Folglich heißt Garantie immer noch nicht, dass bei einem Fehler auch ein kostenfreier Ersatz erfolgen kann.
  6. Mangel hat schon bestanden:
    Bis zu 6 Monate nach dem Kauf einer Ware muss davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher keine Schuld an einem auftretenden Mangel hat, sondern dieser schon beim Kauf bestand. Kann allerdings nachgewiesen werden, dass der Käufer schuldhaft gehandelt hat, dann liegt auch die Begleichung bei ihm.
  7. Garantien:
    Auch wenn diese auf 2 Jahre ausgelegt sind, ist nun auch gesetzlich festgelegt, welche Bestimmung unbedingt in der Garantieerklärung erfolgen muss.
  8. Rechte der Verbraucher:
    Auch wenn es vom Hersteller anders ausgelegt wird, so kann der Käufer jederzeit auf die Umsetzung des geltenden Rechts bestehen und auch im Rahmen der entsprechenden gesetzlichen Vorlagen handeln.

Weitere Änderungen

Die Änderungen bezogen sich aber nicht nur auf das Kaufen einer Ware, sondern es sollten auch Unstimmigkeiten im damals aktuellen Gesetz beseitigt werden. Dabei handelte es sich um Mängel, die schon einige Zeit bestanden und auch im Rahmen des Verbraucherschutzes immer wieder zu Problemen geführt hatten, da eine gerechte Behandlung nicht umgesetzt werden konnte. Es fehlten die rechtlichen Grundlagen.

Daraus ergaben sich die folgenden Änderungen:

  1. Eigene Steuerung der Gewährleistung
    Da nun der Verkäufer für eine schadfreie Ware zuständig ist, kann er nicht mehr Gewährleistung nach seinen Vorstellungen leisten, sondern ist zu einem Ersatz oder der Zahlung eines Schadenersatzes verpflichtet. Andere Regelungen, die vielleicht auch einen Austausch gegen eine andere Ware oder einen Wertgutschein hinausliefen, können nun nicht mehr ohne weiteres umgesetzt werden.
  2. Pflichtverletzung:
    Wenn sich einer der beiden Vertragsparteien nicht an die Vereinbarungen hält, dann ist dies unbedingt strafrechtlich verfolgbar und bedingt auch die Zahlung eines Schadenersatzes zusätzlich zur Ausführung der korrekten Leistung. Weiterhin ist diese Regelung ausschlaggebend für eine rechtliche Verfolgung der Pflichtverletzung.
  3. Ein bestehender Werkvertrag wird nun in seiner Wichtigkeit höher angesehen.
  4. Durch die Modernisierung des Schuldrechts können nun auch Schuldner eines Kredits besser gestellt werden, wenn ihnen der Vertrag aus diversen Gründen gekündigt wird.
  5. Auch die Lehre des Betriebsrisikos wurde nun in einem Gesetz verfasst, denn nur so konnte auch eine ausreichende Transparenz für zukünftige Geschäftsinhaber geschaffen werden, da sie nun ausreichend über Pflichten und die Folgen der Nichteinhaltung aufgeklärt wurden sind.

Was wurde dadurch zum Problem?

Durch die einheitlichen Gesetze wurde es nun komplizierter einen Mangel genau zu definieren und auch den Umfang der zur Debatte stehenden Leistungen. Es konnte daher auch für Verkäufer ungewöhnlich kompliziert werden, wenn es zu einem Problem kam.

Allerdings konnte auch in Hinsicht auf den Verbraucherschutz eine gute Erklärung abgegeben werden. Denn die neuen Gesetze gelten auch für private Verkäufe und auch das Kaufen, wie die Ware gesehen wurde, konnte nicht mehr zu Grunde gelegt werden. Nun waren die Gesetze auch gültig in Bezug auf die Leistungsfähigkeit und die Nutzbarkeit einer Sache. Daher konnten die aufkommenden Probleme sehr schnell wieder behoben werden, da auch eingesehen wurde, dass diese Form der Regelung einen umfangreicheren Schutz und Sicherheit mit sich bringt.