Der Dritte im allgemeinen Schuldrecht – wesentlich komplexer

Generell sieht das allgemeine Schuldrecht nur zwei Parteien vor, von denen auf Basis des Gesetzes § 241 Abs. 1 BGB, der Schuldner dem Gläubiger eine Leistung zu erbringen hat. Verglichen mit einem Term, der 2 Unbekannte enthält, die zu ermitteln sind, ist die Lösung auf Grundlage geltender Gesetze recht einfach, da das gegenwärtige Rechtssystem auf eine Zwei-Parteien-Konstellation ausgerichtet ist.

Das Hinzukommen eines Dritten erschwert die gesetzliche Lösungsfindung erheblich, ein Term mit 3 zu ermittelnden Unbekannten ist ebenfalls wesentlich komplexer zu bearbeiten, da spezielle Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um überhaupt auf ein Ergebnis zu kommen. Viele Vorschriften sind deshalb so ausgelegt, dass von der Anwesenheit oder Beteiligung eines Dritten von vorneherein ausgegangen wird. Beispielhaft ist der § 311 b Abs. 4 Satz 1 u. 2 BGB, welcher Verträge zwischen zwei Parteien für nichtig erklärt, die über das Vermächtnis oder den Nachlass eines noch lebenden Dritten geschlossen wurden.

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – Durchbrechung der vertraglichen und deliktischen Grenzen

Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, kurz VSD, ermöglicht einer dritten Person, welche nicht zu den beiden Vertragsparteien gehört, einen Anteil an den herrschenden Pflichten und der schützenden Wirkung zu erlangen, welche das Vertragsverhältnis der beiden Hauptparteien mit sich bringt. Aus dem VSD leitet sich für die Drittpartei dennoch kein eigener Anspruch ab, da dieser nur mit einer Anspruchsgrundlage Hand in Hand geht. Der VSD greift dann, wenn insgesamt 3 Prüfungsvoraussetzungen erfüllt sind.

  1. Zwischen Gläubiger und Schuldner muss ein Schuldverhältnis auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis bestehen oder ein nichtiger Vertrag existieren. Öffentlich-rechtliche Beziehungen sind unwirksam.
  2. Tatbestandsvoraussetzungen für den VSD
    Die Leistungsnähe des Dritten darf nicht zufällig entstanden sein. Eine unerwartete Konfrontation und Verletzung durch Gefahren oder durch unberechtigtes Erlangen der Leistung rechtfertigt keine Anwendung des VSD. Der Kontakt des Dritten muss ordnungsgemäß und legal entstanden sein.
    Die Einbeziehung des Dritten muss aus Interesse des Gläubigers entstanden sein, etwa wenn die Leistung des Schuldners auch dem Dritten zugutekommt oder kommen soll. Eine Ausweitung des Vertrages auf den Dritten kann auch schon dadurch zustande kommen, dass der Gläubiger ein besonderes Interesse daran hat.
    Für den Schuldner muss im Schadensfalle die Erkennbarkeit der ersten zwei Punkte gewährleistet sein. Eine maximale Anzahl an Drittpersonen gibt es nicht, dem Schuldner kann aber das Haftungsrisiko nur auferlegt werden, wenn eine Begrenzung der Anzahl der Gläubiger möglich ist.
    Das nächste Kriterium betrifft die Schutzbedürftigkeit des Dritten. Ist er in der Lage einen eigenen Vertrag mit dem Schuldner zu schließen und eigene Ansprüche geltend zu machen, so gilt er nicht als schutzbedürftig.
  3. Nach § 334 BGB darf der Dritte nicht mehr Leistungen vom Schuldner erhalten als der eigentliche Gläubiger. Wäre dies der Fall, könnte der Schuldner Einspruch gegen einen Teil der zu leistenden Forderungen erheben.
    Wird der VSD angewendet, muss eine sehr restriktive Anwendung der Prüfungsvoraussetzungen erfolgen, da im Grunde genommen Personen unter Schutz gestellt werden, mit denen der Schuldner kein Vertragsverhältnis geschlossen hat. Zusätzlich werden die gängigen, vom Gesetz festgeschriebenen Grenzen, für Verträge und Delikte werden durch den VSD teilweise außer Kraft gesetzt.

Weitere Gesetzesbereiche in denen Dritte eingeschlossen sind

Eine Dritte Person kommt ferner in den gesetzlichen Vereinbarungen zur Abtretung und im Verbraucherschutz vor. Bei Abtretungen nimmt der Dritte den Platz des Neugläubigers ein. Nach § 255 BGB wird der Neugläubiger für die Anwendung des Paragrafen vorausgesetzt.

Im Verbraucherschutz steht dem Verbraucher an sich ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, wenn neben dem Unternehmer eine weitere Dritte Person von den Werbe- und Verkaufsgeschehen Ahnung hat.