Fast jeder Bürger in Deutschland befindet sich alleine durch seinen Arbeitsvertrag in mindestens einem Dauerschuldverhältnis. Bei einem Dauerschuldverhältnis wird über einen langen Zeitraum eine verpflichtende, sich wiederholende Leistung erbracht. Diese Leistung kann Handlungen wie Akzeptieren, Handeln oder Unterlassen beinhalten. Ein Maximum, was der Gläubiger für seine fortwährende Leistung vom Schuldner erhält, existiert nicht. Solange die Verbindlichkeit beglichen wird, erhält der Gläubiger seine Leistung.
Je nach Art des Dauerschuldverhältnisses kann dies befristet oder unbefristet sein. Bei einem befristeten Vertrag ist darauf zu achten, ob zusätzlich mit Auslaufen der Vereinbarung ein neues Verhältnis begonnen werden muss, oder ob eine automatische Verlängerung existiert.
Ein unbefristetes Verhältnis kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder mittels Sonderkündigungsrecht nach § 314 Abs. 1 Satz 1 außerordentlich gekündigt werden.
§ 314 Abs. 1 Satz 1 kann nur angewendet werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, etwa wenn die Fortführung des Vertrages einer der Parteien nichtmehr zugemutet werden kann. Die Beurteilung erfolgt aufgrund des Einzelfalles und dem Interesse beider Parteien.
Beispiele für ein Dauerschuldverhältnis – Fast jeder besitzt einen oder mehrere Verträge dieser Art
Dauerschuldverhältnisse gliedern sich in 2 verschiedene Gruppen.
Auf der einen Seite stehen Überlassungsverträge. Diese beinhalten Vereinbarungen wie den Miet-, Pacht- oder Leihvertrag. Der Schuldner überlässt dem Gläubiger ein Objekt gegen eine fortwährend regelmäßig zu erbringende Leistung. Dieses Verhältnis kann aus wichtigen Gründen nach § 314 Abs. 1 Satz 1 wie Tod, Umzug ins Ausland oder Insolvenz von beiden Seiten außerordentlich gekündigt werden. Ferner gehören Arbeits- und Darlehensverträge sowie Versicherungen dazu.
Lizenz- und Nutzungsverträge berechtigen den Gläubiger materielle, aber vornehmlich immaterielle Wertgegenstände wie vom Schuldner geschaffene Software, Musik oder Bilder für den kommerziellen oder privaten Gebrauch zu verwenden.
Die Zahlungsweise kann ein fortwährender Pauschalbetrag oder eine nach Nutzungsstatistik errechnete wiederkehrende, unterschiedliche Summe sein. Auch bei Lizenz- und Nutzungsverträgen gilt das Sonderkündigungsrecht nach § 314 Abs. 1 Satz 1.
Eine Klausel im Dauerschuldvertrag, welche den Ausschluss des § 314 Abs. 1 Satz 1 beschreibt und für nichtig erklärt, ist nicht zulässig, da ein Schutz sowohl für Gläubiger als auch den Schuldner besteht.
Sonderformen des Dauerschuldverhältnisses – Raten- und Bezugsvertrag
Raten- und Bezugsverträge werden unter der Bezeichnung Sukzessivlieferungsverträge zusammengefasst. Der Ratenlieferungsvertrag entspricht zum Großteil nicht dem Wesen des Dauerschuldverhältnisses, da die Menge, welche dem Gläubiger geliefert wird, von Beginn an festgelegt ist. Eher liegt ein in die Länge gezogener Kaufvertrag vor. Eine immerwährende Bereitschaft zur Lieferung durch den Schuldner ist nicht gegeben.
Ein Bezugsvertrag richtet sich nach den Bedürfnissen des Gläubigers. Die Liefermenge ist unter Umständen starken Schwankungen ausgesetzt, etwa bei der Versorgung wie Strom, Gas und Wasser. Die unterschiedliche Menge an bezogener Leistung spiegelt sich in verschiedenen Beträgen wieder, welche der Gläubiger an den Schuldner entrichtet. Der Einfachheit halber werden die Beträge oftmals für ein auf Basis einer Schätzung festgesetzt, nach 12 Monaten findet eine Ausgleichszahlung an den Gläubiger oder an den Schuldner statt.