Unter diesen Ansprüchen werden Konditionsansprüche beschrieben. Man spricht in solchen Fällen davon, wenn sich jemand bereichern konnte ohne, dass es einen Grund dazu gegeben hat. Auch wenn die Unterteilung und der Umfang des Rechtsteiles sehr gering erscheinen, so ändert dies nichts an seiner Komplexität und dessen Auswirkungen. Im Grunde genommen beschreibt dieser Bereich das Prinzip, dass der Schluss eines Vertrages zwar nicht zu Stande gekommen ist, aber dennoch eine Leistung erbracht wurde. Deren Vergütung oder Entlohnung aber nicht stattfinden wird oder kann, weil schon von vornherein kein Rechtsgrund bestanden hat. Dabei erfolgt eine umfangreiche Unterteilung.
Leistungskondiktionen
In diesem Bereich erfolgt wiederum eine Unterteilung der Vorfälle, die sich in spezielle und nicht spezielle unterteilen.
Bei den speziellen Vorfällen können alle Vorfälle eingestuft werden, die auch nach §813 BGB behandelt werden. Dabei kann es möglich sein, dass eine Leistung erfolgen müsste, die aber nicht stattgefunden hat. Dabei wird nicht beachtet, ob es bereits zu einer Verjährung der Sache gekommen ist. Dabei handelt es sich um einen Tatbestand und somit auch um ein Vergehen im Sinne der gesetzlichen Grundlagen.
Hierbei handelt es sich zumeist um Leistungen, die nicht steuerlich erfasst werden sollen und damit als Schwarzarbeit gesehen werden müssen. Wenn also ein Auftraggeber einen Auftrag erteilt und dieser Auftrag ausgeführt wird, sollte eine Bezahlung in Bar erfolgen. Rechnungsstellung ist in diesem Falle nicht vorgesehen. Ist die Leistung erbracht wurden, aber keine Bezahlung erfolgt, dann sieht es nicht gut für den Auftragnehmer aus. Dieser kann sich dann nicht auf einen geschlossenen Vertrag berufen, aber es besteht rein rechtlich die Möglichkeit dem Auftraggeber eine Bereicherung zu unterstellen, da er eine Leistung erhalten hat, diese aber nicht vergütet.
Bei nicht speziellen oder allgemeinen Leistungskondiktion wird ein Vorgang beschrieben, der keinerlei Rechtsgrund zur Grundlage hatte und das schon bei Auftragsgabe.
Dies kann in folgenden Umständen erfolgen. Wenn ein Verkäufer ein Sachgut verkauft und es damit in den Besitz eines anderen gibt, dann kann es möglich sein, dass der Verkäufer beim Kauf der Ware nicht im Besitz der vollen geistigen Zurechnungsfähigkeit war. Folglich hat er die Ware übernommen, ohne dass ein richtiger Vertrag bestanden hat. Somit war schon der erste Kauf nicht gültig.
Damit kommt es zur Auflösung des Geschäfts. Folglich muss eine Rückabwicklung stattfinden. Dies kann aber nicht nur in solchen speziellen Fällen erfolgen, sondern auch eine Auflösung einer Lebensgemeinschaft, die nicht ehelich beschlossen war, kann dies zur Folge haben.
Zu diesem speziellen Bereich kann auch die Sittenwidrigkeit einer Leistung und deren Vergütung zählen. In diesem Zusammenhang kann auch ein scheinbar richtiger Vertrag rückwirkend als nicht gültig erklärt werden.
Nichtleistungskondiktionen
Dies ist der andere Bereich, der sich einstellen kann, auch hier hierbei kommt es zu einer Unterteilung in spezielle und allgemeine Kondiktionen.
Bei der speziellen Grundlage geht es um die Verfügung über ein Entgelt, das demjenigen nicht zustehen würde. Dabei kann es sich zum Beispiel darum handeln, dass ein Vertrag geschlossen wurde. Eine Leistung wurde erbracht und die Bezahlung erfolgt an eine andere Person, die diesen Auftrag nicht ausgeführt hat. Zum Beispiel, wenn der Nachbar die Bezahlung entgegennimmt. Somit kann der Nachbar über das Geld verfügen, aber er hat es sich nicht verdient. Der Auftragnehmer steht nun vor der Misere, dass zwar die Leistung bezahlt wurde, aber er selbst nicht über das Geld verfügen kann. Dabei ist nicht nur die Verfügung des Nachbarn ein Tatbestand, sondern auch die Zahlung des Auftraggebers an den Nachbarn. Dieser hätte die Zahlung gar nicht an ihn übergeben dürfen.
Bei den allgemeinen Konditionen stellt sich die Sache etwas anders dar. Hierbei kann sich jemand bereichern in dem er sich den Vorteil erschleicht. Es ist dazu eine Tat notwendig, die die Bereicherung einleitet.
Wenn jemand die Habe eines anderen stiehlt, dann kann der andere die Herausgabe des Ganzen einfordern. Der Dieb hat sich also einem Eigentum angeeignet, dass keine Rechtsgrundlage hatte und darüber hinaus auch noch strafbar war. Weiterhin hat er dafür keine Leistung erbracht, sondern weitere grundlegende Rechte der Persönlichkeit verletzt. Dieser Eingriff war in allen Einzelheiten unberechtigt.