Schuldrechtliche Anspruchsgrundlagen im Kaufrecht – nicht auf den ersten Blick erkenntlich

Wer einen Kauf tätigt, hat Anspruch auf das erworbene Produkt oder die Dienstleistung. Kommt der Verkäufer oder der Dienstleister seiner Verpflichtung nicht nach, etwa durch Beschädigung, Mängel oder kompletter Verweigerung der Leistung, regelt das BGB per Gesetz die Situation.

Da es eine Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsfällen gibt, ist die Ermittlung der Anspruchsgrundlage des Käufers nicht ganz einfach und bedarf des genauen Studiums des BGB und der Sachlage. Es existieren einige Methoden, um über eine Art Prüfschema zum passendsten Ergebnis zu gelangen. Dieses gliedert sich in vier Teile, welche Vorarbeit, Darstellung der Käufersituation, Alternativen im Schadensersatzfall und schlussendlich die Sichtbarmachung der Pflichtverletzung beinhalten.

Da das Kaufrecht extrem viele verschiedene Arten von schuldrechtlichen Anspruchsgrundlagen kennt, kann es vorkommen, dass Gläubiger und Schuldner den Tatbestand auf unterschiedliche Weise und zu ihren Gunsten nach dem BGB bewerten. Daher erneut der Hinweis, dass nur eine einwandfreie und allen Regeln der Rechtsprechung genügende Prüfung juristisch wirksam ist.

Die Schritte 1 und 2 – Paragraf 437 BGB und das Begehren des Käufers

Der § 437 Abs. 1 – 3 regelt die Rechte des Käufers bei Mängeln. Er besagt, dass wenn die Sache mangelhaft ist, der Kunde im Falle keiner anderen Bestimmung eine Nacherfüllung, Kaufpreisminderung, Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendung verlangen kann.

Es ist zu prüfen, ob dieser Fall vorliegt, oder ob es sich um eine Sachlage basierend auf Schuldrecht handelt. Liegt der Tatbestand einer Übergabe nach § 446 BGB vor, macht der Käufer nach Übergabe eine Forderung zwecks Sachmangel geltend, so muss zwingend auf Grundlage von § 437 BGB weiterverfahren werden.

Andernfalls handelt es sich um ein Anspruchsverfahren aus dem Schuldrecht §§ 241 BGB ff. Die Differenzierung findet auf Basis der Verjährung statt, beim Schuldrecht beträgt diese nach §188 BGB drei, beim Kaufrecht nach § 438 Abs. 1 Satz 3 zwei Jahre.

Das Begehren des Käufers zu ermitteln ist relativ einfach, da je das unterschiedliche Verlangen auf Rückzahlung, Nacherfüllung oder mangelbedingten Rücktritts im BGB eindeutig geregelt ist.

Die Schritte 3 und 4 – Schadensersatz und Feststellen der Pflichtverletzung

Macht der Käufer Schadensersatz geltend, muss geprüft werden, ob dieser neben oder anstatt der Leistung erbracht werden muss. Anstatt der ursprünglichen Leistung erhält der Käufer Schadensersatz entweder in monetärer Form oder als Sache.

Wird zusätzlich zur erworbenen Sache ein Rechtsanspruch auf Ersatz geltend gemacht, fordert der Gläubiger einen ergänzenden Ausgleich etwa für Verdienst- oder Produktionsausfälle. Die Abgrenzung zwischen ersetzendem und zusätzlichem Schadensersatz beruht auf der Frage der Funktionalität des Ausgleichs und der zeitlichen Komponente. Generell werden Forderungen für Ausbleiben der Leistung bis zum spätmöglichsten Liefertermin als Schadensersatz neben der ordnungsgemäßen Leistung eingestuft, alle Folgeschäden danach, als Schadensersatz statt der Leistung bewertet.

Die Feststellung der Pflichtverletzung ist der letzte Prüfungsschritt der Anspruchsgrundlage. Das Ergebnis aus der vorhergehenden Überlegung über Schadensersatz neben oder statt der Leistung ist hier ausschlaggebend. Bei Unmöglichkeit oder endgültiger Nichterfüllung der Leistung kann nach §§ 280 Abs. 1 u. 3, 283 und 311a Abs. 2 BGB verfahren werden, um eine Rechtsgrundlage zu schaffen. Im Falle einer Nebenleistung des Schadensersatzes müssen je nach Sachlage die Gesetze für Nebenpflichtverletzung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB), Verzug (§§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 BGB) oder Mangelfolgeschaden (§§ 437 Nr. III, 280 Abs. 1 BGB) angewendet werden.

Die gesetzliche Basis des Schadensersatzes ist in § 280 Abs. 1 BGB festgehalten, welcher bei jedem Fall von Schadensersatz Anwendung findet. Zu beachten ist, dass ein alleiniger Bezug auf diese Norm im Schadensersatzfall nicht möglich ist, da entweder § 437 BGB oder § 199 BGB die Grundlage für einen Anspruch bilden.

Eine Ausnahme besteht, wenn die Verletzung der zu erbringenden Hauptpflicht vorsteht, aber keine besonderen Gewährleistungsrichtlinien existieren. Da Rechtsanwälte nach ihrem Wesen im BGB als juristische und nicht als natürliche Personen definiert sind, bildet § 280 Abs. 1 ebenfalls die alleinige Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch.