Wenn es sich um eine Gefälligkeit handelt, dann kann es passieren, dass eine rechtliche Grundlage nicht gegeben ist.
Wann ist eine rechtliche Grundlage im Gefälligkeitsverhältnis vorhanden?
Wenn man einen bindenden Vertrag abschließt, dann ist man nicht nur rechtlich abgesichert, sondern beide Seiten oder auch mehrere Seiten des Vertrages haben erklärt, dass sie den Vertrag eingehen wollen.
Ein rechtliches Geschäft ist schon dann bindend, wenn man geäußert hat, dass man sich explizit an den Vertrag oder die Vereinbarung halten will. Damit ist ein Bindungswillen bezeugt wurden.
Allerdings passiert es im Alltag immer wieder, dass die rechtlichen Grundlagen nicht eindeutig geklärt werden können, weil nicht gesagt wurde, dass man sich auch an die Abmachungen halten möchte und vor allem nicht, dass eine Leistung nur gegen eine Gegenleistung erbracht wird. In diesem Falle handelt es sich um eine Gefälligkeit.
Unterscheidungen in der Art der Gefälligkeit
Wenn man die Tatsachen genauer beleuchtet, dann wird auffällig, dass es nicht immer einfach ist einen Vertrag und eine Gefälligkeit direkt zu unterscheiden. In diesem Falle kann es sein, dass auch eine mündliche Absprache nicht nur eine Gefälligkeit darstellt, weil ein Rechtsbindungswille nachgewiesen werden kann. Das dabei besteht darin, dass dieser Wille nicht leicht nachgewiesen werden kann, wenn kein Vertrag zu Grunde liegt.
Welche Arten von Gefälligkeiten gibt es?
- mit rechtsgeschäftlichem Charakter: Beide Seiten haben den Bindungswillen ausgedrückt.
- Gefälligkeit des Alltags: Es bestehen keine weiteren Absprachen.
Diese Gefälligkeiten fallen meistens dann an, wenn es sich nicht um Geld handelt, da dies aus der eigenen Sicherheit heraus meistens in Verträgen abgeschlossen wird. Daher ist immer eine objektive Betrachtung eines Dritten hilfreich, der die Situation einschätzen könnte und zur Aufklärung beitragen kann.
Kriterien zur Abgrenzung
- Vereinbarungsart
- Zweck
- Grund
- Rechtliche Bedeutung der Absprache
- Gegenstandswert
- Interessen der beiden Parteien
An diesen Punkten kann schnell objektiv festgestellt werden, ob es sich um eine Gefälligkeit oder ein Rechtsgeschäft handelt.
Wie verhält es sich nun mit der Haftung?
Handelt es sich um einen richtigen Vertrag, dann ist es ersichtlich, dass alle Pflichten erfüllt werden müssen. Ist dies nicht erfolgt, dann kann Schadensersatz verlangt werden und auch eine rechtliche Verfolgung ist möglich.
Bei einer Gefälligkeit des täglichen Lebens möchte keine der beiden Seiten eine Haftung übernehmen. Sie können rechtlich nicht belangt werden, aber es handelt sich dann in diesen Fällen um eine Ehrensache, dass man auch zu den Dingen sagt, die man eingewilligt hat.
Handelt es sich um die Zwischenform, wenn die Gefälligkeit einen rechtlichen Charakter mit sich bringt, dann ergeben sich folgende Tatsachen:
Laut objektiver Einschätzung geht es nicht um die unbedingte Einhaltung der Pflichten, aber der Willen zum Schadensersatz und vor allem die Störung der Leistung sollen nicht ignoriert werden. Wenn die Leistung nicht vollständig erbracht wurde, dann ist es notwendig, dass eine Regelung getroffen wird, die genau bezeichnet, wie in diesen Fällen zu verfahren ist, damit beide Parteien zufrieden sein können.
Dabei sind lediglich die sekundären Ansprüche zu beachten. Dabei sollte die Anspruchsgrundlage zu Hilfe genommen werden. Folglich ist es nicht notwendig, dass die Leistung erbracht worden ist, aber die Folgen, die aus der Nichterfüllung resultieren. Aber auch eine nicht ordnungsgemäße Ausführung kann Folgen nach sich ziehen.
Hier muss dann eine Nachbesserung erfolgen, dass die im Grunde genommen keine Folgen entstehen oder aber alles muss wieder zurückgenommen werden, damit der Zustand vor der Gefälligkeit wiederhergestellt ist.
Grundsätzlich ist es nicht leicht auf welcher Ebene nun die Gefälligkeit erfolgt ist oder ob doch ein rechtlicher Vertrag zu Grunde liegt. Daher müssen alle Entscheidungen, die auch sekundäre Ansprüche betreffen, immer in Relation zur eigentlichen Sache gestellt werden. Es handelt sich bei einer reinen Gefälligkeit aber nicht um einen Vertrag, der auch eingehalten werden muss. Folglich können Folgen, die daraus entstehen oder die Nichterfüllung von Leistungen auch keinen Tatbestand darstellen.
Beispiel für eine Gefälligkeit
In einer Familie soll der Sohn den Müll nach draußen bringen, dafür darf er 10 Minuten länger fernsehen schauen. Dies tut er nicht, darf auch nicht fernsehen. Eine logische erzieherische Konsequenz für die Nichterfüllung einer Gefälligkeit. Allerdings haben die beiden keinen Vertrag darüber geschlossen und es handelt sich auch um kein Rechtsgeschäft. Somit kann die Mutter nicht einklagen, dass er den Müll nach draußen bringt. Für sie ist zwar die Leistung nicht erfüllt wurden, aber es sind auch keine schwerwiegenden Folgen daraus entstanden. Sie hat keinen umfangreichen Verlust erlitten und auch der Junge konnte sich nicht bereichern, weil auch das Fernsehen für ihn ausgeschlossen wurde.