Haftung im Gefälligkeitsverhältnis

Wenn es sich um eine Gefälligkeit handelt, dann kann es passieren, dass eine rechtliche Grundlage nicht gegeben ist.

Wann ist eine rechtliche Grundlage im Gefälligkeitsverhältnis vorhanden?

Wenn man einen bindenden Vertrag abschließt, dann ist man nicht nur rechtlich abgesichert, sondern beide Seiten oder auch mehrere Seiten des Vertrages haben erklärt, dass sie den Vertrag eingehen wollen.

Ein rechtliches Geschäft ist schon dann bindend, wenn man geäußert hat, dass man sich explizit an den Vertrag oder die Vereinbarung halten will. Damit ist ein Bindungswillen bezeugt wurden.

Allerdings passiert es im Alltag immer wieder, dass die rechtlichen Grundlagen nicht eindeutig geklärt werden können, weil nicht gesagt wurde, dass man sich auch an die Abmachungen halten möchte und vor allem nicht, dass eine Leistung nur gegen eine Gegenleistung erbracht wird. In diesem Falle handelt es sich um eine Gefälligkeit.

Unterscheidungen in der Art der Gefälligkeit

Wenn man die Tatsachen genauer beleuchtet, dann wird auffällig, dass es nicht immer einfach ist einen Vertrag und eine Gefälligkeit direkt zu unterscheiden. In diesem Falle kann es sein, dass auch eine mündliche Absprache nicht nur eine Gefälligkeit darstellt, weil ein Rechtsbindungswille nachgewiesen werden kann. Das dabei besteht darin, dass dieser Wille nicht leicht nachgewiesen werden kann, wenn kein Vertrag zu Grunde liegt.

Welche Arten von Gefälligkeiten gibt es?

  • mit rechtsgeschäftlichem Charakter: Beide Seiten haben den Bindungswillen ausgedrückt.
  • Gefälligkeit des Alltags: Es bestehen keine weiteren Absprachen.

Diese Gefälligkeiten fallen meistens dann an, wenn es sich nicht um Geld handelt, da dies aus der eigenen Sicherheit heraus meistens in Verträgen abgeschlossen wird. Daher ist immer eine objektive Betrachtung eines Dritten hilfreich, der die Situation einschätzen könnte und zur Aufklärung beitragen kann.

Kriterien zur Abgrenzung

  • Vereinbarungsart
  • Zweck
  • Grund
  • Rechtliche Bedeutung der Absprache
  • Gegenstandswert
  • Interessen der beiden Parteien

An diesen Punkten kann schnell objektiv festgestellt werden, ob es sich um eine Gefälligkeit oder ein Rechtsgeschäft handelt.

Wie verhält es sich nun mit der Haftung?

Handelt es sich um einen richtigen Vertrag, dann ist es ersichtlich, dass alle Pflichten erfüllt werden müssen. Ist dies nicht erfolgt, dann kann Schadensersatz verlangt werden und auch eine rechtliche Verfolgung ist möglich.

Bei einer Gefälligkeit des täglichen Lebens möchte keine der beiden Seiten eine Haftung übernehmen. Sie können rechtlich nicht belangt werden, aber es handelt sich dann in diesen Fällen um eine Ehrensache, dass man auch zu den Dingen sagt, die man eingewilligt hat.

Handelt es sich um die Zwischenform, wenn die Gefälligkeit einen rechtlichen Charakter mit sich bringt, dann ergeben sich folgende Tatsachen:

Laut objektiver Einschätzung geht es nicht um die unbedingte Einhaltung der Pflichten, aber der Willen zum Schadensersatz und vor allem die Störung der Leistung sollen nicht ignoriert werden. Wenn die Leistung nicht vollständig erbracht wurde, dann ist es notwendig, dass eine Regelung getroffen wird, die genau bezeichnet, wie in diesen Fällen zu verfahren ist, damit beide Parteien zufrieden sein können.

Dabei sind lediglich die sekundären Ansprüche zu beachten. Dabei sollte die Anspruchsgrundlage zu Hilfe genommen werden. Folglich ist es nicht notwendig, dass die Leistung erbracht worden ist, aber die Folgen, die aus der Nichterfüllung resultieren. Aber auch eine nicht ordnungsgemäße Ausführung kann Folgen nach sich ziehen.
Hier muss dann eine Nachbesserung erfolgen, dass die im Grunde genommen keine Folgen entstehen oder aber alles muss wieder zurückgenommen werden, damit der Zustand vor der Gefälligkeit wiederhergestellt ist.

Grundsätzlich ist es nicht leicht auf welcher Ebene nun die Gefälligkeit erfolgt ist oder ob doch ein rechtlicher Vertrag zu Grunde liegt. Daher müssen alle Entscheidungen, die auch sekundäre Ansprüche betreffen, immer in Relation zur eigentlichen Sache gestellt werden. Es handelt sich bei einer reinen Gefälligkeit aber nicht um einen Vertrag, der auch eingehalten werden muss. Folglich können Folgen, die daraus entstehen oder die Nichterfüllung von Leistungen auch keinen Tatbestand darstellen.

Beispiel für eine Gefälligkeit

In einer Familie soll der Sohn den Müll nach draußen bringen, dafür darf er 10 Minuten länger fernsehen schauen. Dies tut er nicht, darf auch nicht fernsehen. Eine logische erzieherische Konsequenz für die Nichterfüllung einer Gefälligkeit. Allerdings haben die beiden keinen Vertrag darüber geschlossen und es handelt sich auch um kein Rechtsgeschäft. Somit kann die Mutter nicht einklagen, dass er den Müll nach draußen bringt. Für sie ist zwar die Leistung nicht erfüllt wurden, aber es sind auch keine schwerwiegenden Folgen daraus entstanden. Sie hat keinen umfangreichen Verlust erlitten und auch der Junge konnte sich nicht bereichern, weil auch das Fernsehen für ihn ausgeschlossen wurde.

Reformprojekt: Schuldrechtsmodernisierung

Im Zuge der gesetzlichen Umstellungen der letzten Jahrzehnte war es auch notwendig, dass das Schuldrecht umfangreich modernisiert werden musste. Damit kam es zu einer gesetzlichen Festlegung im November 2001.

Warum sollte das Schuldrecht neu geregelt werden?

Im Rahmen der Zunahme der Zusammenarbeit der europäischen Staaten miteinander, war es notwendig, dass auch das deutsche Schuldrecht angepasst wurde, dass im BGB festgehalten ist. Dabei war es das Ziel, dass Fragen dieses Bereichs in allen Staaten der EU gleich behandelt werden sollen. Die Statten haben zwar immer noch innerhalb des Landes ihre eigenen Vorschriften und Gesetze, aber innerhalb der EU muss nun auch ein Minimum eingehalten werden, dass in allen Staaten einheitlich gestaltet ist, dass auch grenzübergreifende Handlungen entsprechend verfolgt werden konnten.

Dabei ging es vordergründig um sehr grundlegende Gesetze, die auch im Allgemeinen in den Ländern bereits beachtet wurden sind. Unter anderem allgemeine Geschäftsbedingungen, die bei jedem Kauf oder Vertrag fällig werden, Verbraucherkredite, aber auch das Gesetz über das Teilzeitwohnen waren davon betroffen.

Das Bundesjustizministerium hat sich 2001 dazu entschieden, dass die Modernisierung nicht in kleinen Schritten stattfinden sollte, sondern alle Regelungen sofort neu getroffen und beschlossen werden. Dies begründete sich darin, dass alle Handlungen, die auf Handelsebene ausgeführt wurden, mit kleinen Änderungen immer wieder neue Probleme mit sich gebracht hätten. Dazu zählen vor allem der Abschluss von diversen Kaufverträgen und die Pflichten der beiden Vertragsparteien. Wenn nur eine der beiden Seiten einer gesetzlichen Änderung unterlegen wäre, dann hätte die gegnerische Seite dies für sich nutzen können. Damit es nicht zu diesen Vorteilsnahmen kommen würde, erfolgte der umfassende Beschluss.

Was wurde geändert?

Verbrauchsgüterkaufrichtlinie

Da auch in der europäischen Gemeinschaft neue Richtlinien festgelegt wurden, waren unmittelbar alle Länder dieser Gemeinschaft direkt betroffen. Damit mussten neue Grundlagen gefasst werden. Es entstanden nun feste Gesetzesfassungen, die die Pflichten der Vertragsparteien eines Verkaufs neu bestimmten.

  1. Wer eine Sache verkauft, ist auch dafür verantwortlich, dass die Ware ohne Mängel beim Käufer ankommt:
    Somit konnte ein Versandunternehmen nicht mehr direkt haftbar gemacht werden, sondern der Verkäufer muss die volle Haftung für die Lieferung übernehmen.
  2. Verkäufer dürfen nun auch ihre Meinung mit einbringen, wenn ein Artikel beworben wird, der entsprechende Mängel aufweist:
    Dabei sind nicht mehr nur die Kundenreaktionen ausschlaggebend gewesen, sondern auch die der Hersteller und Verkäufer, dass eine ordnungsgemäße Einschätzung der Sache stattfinden kann.
  3. Der Anspruch eines Käufers, dass eine Nachbesserung nicht mehr kostenpflichtig sein muss:
    Wenn er sich entscheidet einen Artikel zu behalten, den er gekauft hat, dieser aber einen Mangel aufweist, dann hat der Verkäufer oder Hersteller die Möglichkeit alles nachzubessern. Am besten ist dies mit dem Kauf eines Smartphone zu erklären. Wenn dies einen Mangel aufweist, dann muss das Gerät nicht ersetzt werden, sondern es darf bis zu dreimal nachgebessert werden. Erst dann ist der Verkäufer zu einem kompletten Ersatz verpflichtet. In der Zeit, in der das Gerät nicht zur Verfügung steht, muss ein Ersatz bereitgestellt werden.
  4. Regressansprüche:
    Diese können dann nicht nur auf den letzten Verkäufer zurückfallen, sondern auch auf den Hersteller selbst, wenn nachweisbar ist, dass vorherige Verkäufer nicht schuldhaft einen Umstand verursacht haben.
  5. 2 Jahre Garantie:
    Diese gelten nach dem Kauf einer Sache und umfassen einen bestimmten Garantieumfang. Dieser kann aber immer noch von den Herstellern entsprechend festgelegt werden. Folglich heißt Garantie immer noch nicht, dass bei einem Fehler auch ein kostenfreier Ersatz erfolgen kann.
  6. Mangel hat schon bestanden:
    Bis zu 6 Monate nach dem Kauf einer Ware muss davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher keine Schuld an einem auftretenden Mangel hat, sondern dieser schon beim Kauf bestand. Kann allerdings nachgewiesen werden, dass der Käufer schuldhaft gehandelt hat, dann liegt auch die Begleichung bei ihm.
  7. Garantien:
    Auch wenn diese auf 2 Jahre ausgelegt sind, ist nun auch gesetzlich festgelegt, welche Bestimmung unbedingt in der Garantieerklärung erfolgen muss.
  8. Rechte der Verbraucher:
    Auch wenn es vom Hersteller anders ausgelegt wird, so kann der Käufer jederzeit auf die Umsetzung des geltenden Rechts bestehen und auch im Rahmen der entsprechenden gesetzlichen Vorlagen handeln.

Weitere Änderungen

Die Änderungen bezogen sich aber nicht nur auf das Kaufen einer Ware, sondern es sollten auch Unstimmigkeiten im damals aktuellen Gesetz beseitigt werden. Dabei handelte es sich um Mängel, die schon einige Zeit bestanden und auch im Rahmen des Verbraucherschutzes immer wieder zu Problemen geführt hatten, da eine gerechte Behandlung nicht umgesetzt werden konnte. Es fehlten die rechtlichen Grundlagen.

Daraus ergaben sich die folgenden Änderungen:

  1. Eigene Steuerung der Gewährleistung
    Da nun der Verkäufer für eine schadfreie Ware zuständig ist, kann er nicht mehr Gewährleistung nach seinen Vorstellungen leisten, sondern ist zu einem Ersatz oder der Zahlung eines Schadenersatzes verpflichtet. Andere Regelungen, die vielleicht auch einen Austausch gegen eine andere Ware oder einen Wertgutschein hinausliefen, können nun nicht mehr ohne weiteres umgesetzt werden.
  2. Pflichtverletzung:
    Wenn sich einer der beiden Vertragsparteien nicht an die Vereinbarungen hält, dann ist dies unbedingt strafrechtlich verfolgbar und bedingt auch die Zahlung eines Schadenersatzes zusätzlich zur Ausführung der korrekten Leistung. Weiterhin ist diese Regelung ausschlaggebend für eine rechtliche Verfolgung der Pflichtverletzung.
  3. Ein bestehender Werkvertrag wird nun in seiner Wichtigkeit höher angesehen.
  4. Durch die Modernisierung des Schuldrechts können nun auch Schuldner eines Kredits besser gestellt werden, wenn ihnen der Vertrag aus diversen Gründen gekündigt wird.
  5. Auch die Lehre des Betriebsrisikos wurde nun in einem Gesetz verfasst, denn nur so konnte auch eine ausreichende Transparenz für zukünftige Geschäftsinhaber geschaffen werden, da sie nun ausreichend über Pflichten und die Folgen der Nichteinhaltung aufgeklärt wurden sind.

Was wurde dadurch zum Problem?

Durch die einheitlichen Gesetze wurde es nun komplizierter einen Mangel genau zu definieren und auch den Umfang der zur Debatte stehenden Leistungen. Es konnte daher auch für Verkäufer ungewöhnlich kompliziert werden, wenn es zu einem Problem kam.

Allerdings konnte auch in Hinsicht auf den Verbraucherschutz eine gute Erklärung abgegeben werden. Denn die neuen Gesetze gelten auch für private Verkäufe und auch das Kaufen, wie die Ware gesehen wurde, konnte nicht mehr zu Grunde gelegt werden. Nun waren die Gesetze auch gültig in Bezug auf die Leistungsfähigkeit und die Nutzbarkeit einer Sache. Daher konnten die aufkommenden Probleme sehr schnell wieder behoben werden, da auch eingesehen wurde, dass diese Form der Regelung einen umfangreicheren Schutz und Sicherheit mit sich bringt.

Der Dritte im allgemeinen Schuldrecht – wesentlich komplexer

Generell sieht das allgemeine Schuldrecht nur zwei Parteien vor, von denen auf Basis des Gesetzes § 241 Abs. 1 BGB, der Schuldner dem Gläubiger eine Leistung zu erbringen hat. Verglichen mit einem Term, der 2 Unbekannte enthält, die zu ermitteln sind, ist die Lösung auf Grundlage geltender Gesetze recht einfach, da das gegenwärtige Rechtssystem auf eine Zwei-Parteien-Konstellation ausgerichtet ist.

Das Hinzukommen eines Dritten erschwert die gesetzliche Lösungsfindung erheblich, ein Term mit 3 zu ermittelnden Unbekannten ist ebenfalls wesentlich komplexer zu bearbeiten, da spezielle Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um überhaupt auf ein Ergebnis zu kommen. Viele Vorschriften sind deshalb so ausgelegt, dass von der Anwesenheit oder Beteiligung eines Dritten von vorneherein ausgegangen wird. Beispielhaft ist der § 311 b Abs. 4 Satz 1 u. 2 BGB, welcher Verträge zwischen zwei Parteien für nichtig erklärt, die über das Vermächtnis oder den Nachlass eines noch lebenden Dritten geschlossen wurden.

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – Durchbrechung der vertraglichen und deliktischen Grenzen

Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, kurz VSD, ermöglicht einer dritten Person, welche nicht zu den beiden Vertragsparteien gehört, einen Anteil an den herrschenden Pflichten und der schützenden Wirkung zu erlangen, welche das Vertragsverhältnis der beiden Hauptparteien mit sich bringt. Aus dem VSD leitet sich für die Drittpartei dennoch kein eigener Anspruch ab, da dieser nur mit einer Anspruchsgrundlage Hand in Hand geht. Der VSD greift dann, wenn insgesamt 3 Prüfungsvoraussetzungen erfüllt sind.

  1. Zwischen Gläubiger und Schuldner muss ein Schuldverhältnis auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis bestehen oder ein nichtiger Vertrag existieren. Öffentlich-rechtliche Beziehungen sind unwirksam.
  2. Tatbestandsvoraussetzungen für den VSD
    Die Leistungsnähe des Dritten darf nicht zufällig entstanden sein. Eine unerwartete Konfrontation und Verletzung durch Gefahren oder durch unberechtigtes Erlangen der Leistung rechtfertigt keine Anwendung des VSD. Der Kontakt des Dritten muss ordnungsgemäß und legal entstanden sein.
    Die Einbeziehung des Dritten muss aus Interesse des Gläubigers entstanden sein, etwa wenn die Leistung des Schuldners auch dem Dritten zugutekommt oder kommen soll. Eine Ausweitung des Vertrages auf den Dritten kann auch schon dadurch zustande kommen, dass der Gläubiger ein besonderes Interesse daran hat.
    Für den Schuldner muss im Schadensfalle die Erkennbarkeit der ersten zwei Punkte gewährleistet sein. Eine maximale Anzahl an Drittpersonen gibt es nicht, dem Schuldner kann aber das Haftungsrisiko nur auferlegt werden, wenn eine Begrenzung der Anzahl der Gläubiger möglich ist.
    Das nächste Kriterium betrifft die Schutzbedürftigkeit des Dritten. Ist er in der Lage einen eigenen Vertrag mit dem Schuldner zu schließen und eigene Ansprüche geltend zu machen, so gilt er nicht als schutzbedürftig.
  3. Nach § 334 BGB darf der Dritte nicht mehr Leistungen vom Schuldner erhalten als der eigentliche Gläubiger. Wäre dies der Fall, könnte der Schuldner Einspruch gegen einen Teil der zu leistenden Forderungen erheben.
    Wird der VSD angewendet, muss eine sehr restriktive Anwendung der Prüfungsvoraussetzungen erfolgen, da im Grunde genommen Personen unter Schutz gestellt werden, mit denen der Schuldner kein Vertragsverhältnis geschlossen hat. Zusätzlich werden die gängigen, vom Gesetz festgeschriebenen Grenzen, für Verträge und Delikte werden durch den VSD teilweise außer Kraft gesetzt.

Weitere Gesetzesbereiche in denen Dritte eingeschlossen sind

Eine Dritte Person kommt ferner in den gesetzlichen Vereinbarungen zur Abtretung und im Verbraucherschutz vor. Bei Abtretungen nimmt der Dritte den Platz des Neugläubigers ein. Nach § 255 BGB wird der Neugläubiger für die Anwendung des Paragrafen vorausgesetzt.

Im Verbraucherschutz steht dem Verbraucher an sich ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, wenn neben dem Unternehmer eine weitere Dritte Person von den Werbe- und Verkaufsgeschehen Ahnung hat.

Schuldrechtliche Anspruchsgrundlagen im Kaufrecht – nicht auf den ersten Blick erkenntlich

Wer einen Kauf tätigt, hat Anspruch auf das erworbene Produkt oder die Dienstleistung. Kommt der Verkäufer oder der Dienstleister seiner Verpflichtung nicht nach, etwa durch Beschädigung, Mängel oder kompletter Verweigerung der Leistung, regelt das BGB per Gesetz die Situation.

Da es eine Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsfällen gibt, ist die Ermittlung der Anspruchsgrundlage des Käufers nicht ganz einfach und bedarf des genauen Studiums des BGB und der Sachlage. Es existieren einige Methoden, um über eine Art Prüfschema zum passendsten Ergebnis zu gelangen. Dieses gliedert sich in vier Teile, welche Vorarbeit, Darstellung der Käufersituation, Alternativen im Schadensersatzfall und schlussendlich die Sichtbarmachung der Pflichtverletzung beinhalten.

Da das Kaufrecht extrem viele verschiedene Arten von schuldrechtlichen Anspruchsgrundlagen kennt, kann es vorkommen, dass Gläubiger und Schuldner den Tatbestand auf unterschiedliche Weise und zu ihren Gunsten nach dem BGB bewerten. Daher erneut der Hinweis, dass nur eine einwandfreie und allen Regeln der Rechtsprechung genügende Prüfung juristisch wirksam ist.

Die Schritte 1 und 2 – Paragraf 437 BGB und das Begehren des Käufers

Der § 437 Abs. 1 – 3 regelt die Rechte des Käufers bei Mängeln. Er besagt, dass wenn die Sache mangelhaft ist, der Kunde im Falle keiner anderen Bestimmung eine Nacherfüllung, Kaufpreisminderung, Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendung verlangen kann.

Es ist zu prüfen, ob dieser Fall vorliegt, oder ob es sich um eine Sachlage basierend auf Schuldrecht handelt. Liegt der Tatbestand einer Übergabe nach § 446 BGB vor, macht der Käufer nach Übergabe eine Forderung zwecks Sachmangel geltend, so muss zwingend auf Grundlage von § 437 BGB weiterverfahren werden.

Andernfalls handelt es sich um ein Anspruchsverfahren aus dem Schuldrecht §§ 241 BGB ff. Die Differenzierung findet auf Basis der Verjährung statt, beim Schuldrecht beträgt diese nach §188 BGB drei, beim Kaufrecht nach § 438 Abs. 1 Satz 3 zwei Jahre.

Das Begehren des Käufers zu ermitteln ist relativ einfach, da je das unterschiedliche Verlangen auf Rückzahlung, Nacherfüllung oder mangelbedingten Rücktritts im BGB eindeutig geregelt ist.

Die Schritte 3 und 4 – Schadensersatz und Feststellen der Pflichtverletzung

Macht der Käufer Schadensersatz geltend, muss geprüft werden, ob dieser neben oder anstatt der Leistung erbracht werden muss. Anstatt der ursprünglichen Leistung erhält der Käufer Schadensersatz entweder in monetärer Form oder als Sache.

Wird zusätzlich zur erworbenen Sache ein Rechtsanspruch auf Ersatz geltend gemacht, fordert der Gläubiger einen ergänzenden Ausgleich etwa für Verdienst- oder Produktionsausfälle. Die Abgrenzung zwischen ersetzendem und zusätzlichem Schadensersatz beruht auf der Frage der Funktionalität des Ausgleichs und der zeitlichen Komponente. Generell werden Forderungen für Ausbleiben der Leistung bis zum spätmöglichsten Liefertermin als Schadensersatz neben der ordnungsgemäßen Leistung eingestuft, alle Folgeschäden danach, als Schadensersatz statt der Leistung bewertet.

Die Feststellung der Pflichtverletzung ist der letzte Prüfungsschritt der Anspruchsgrundlage. Das Ergebnis aus der vorhergehenden Überlegung über Schadensersatz neben oder statt der Leistung ist hier ausschlaggebend. Bei Unmöglichkeit oder endgültiger Nichterfüllung der Leistung kann nach §§ 280 Abs. 1 u. 3, 283 und 311a Abs. 2 BGB verfahren werden, um eine Rechtsgrundlage zu schaffen. Im Falle einer Nebenleistung des Schadensersatzes müssen je nach Sachlage die Gesetze für Nebenpflichtverletzung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB), Verzug (§§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 BGB) oder Mangelfolgeschaden (§§ 437 Nr. III, 280 Abs. 1 BGB) angewendet werden.

Die gesetzliche Basis des Schadensersatzes ist in § 280 Abs. 1 BGB festgehalten, welcher bei jedem Fall von Schadensersatz Anwendung findet. Zu beachten ist, dass ein alleiniger Bezug auf diese Norm im Schadensersatzfall nicht möglich ist, da entweder § 437 BGB oder § 199 BGB die Grundlage für einen Anspruch bilden.

Eine Ausnahme besteht, wenn die Verletzung der zu erbringenden Hauptpflicht vorsteht, aber keine besonderen Gewährleistungsrichtlinien existieren. Da Rechtsanwälte nach ihrem Wesen im BGB als juristische und nicht als natürliche Personen definiert sind, bildet § 280 Abs. 1 ebenfalls die alleinige Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch.

Schuldbeitritt und Schuldübernahme – unterschiedlich geregelt

Bei einem Schuldbetritt wird eine Dritte Person in die Gruppe der Schuldner aufgenommen. Es findet eine zahlenmäßige personelle Veränderung statt. Dies geschieht mit Zustimmung des Gläubigers, die jedoch nicht erforderlich ist. Die dritte Person tritt neben die bisher existierenden Schuldner und haftet für die gesamte Forderung des Gläubigers.

Nach § 421 ff. BGB entsteht ein Gesamtschuldverhältnis, welches für den Gläubiger eine hohe Absicherung und wahrscheinliche Begleichung seiner Forderung beschert, da Zugriff auf zusätzliches Kapital zur Tilgung der gesamten Schuld eingebracht wird. Es existieren zwei unterschiedliche Formen, der gesetzliche und der rechtsgeschäftliche Schuldbeitritt.

Eine Schuldübernahme grenzt sich vom Schuldbeitritt dahingehend ab, dass anstelle des alten Schuldners eine dritte Person tritt, welche als neuer Schuldner fungiert. Dies bedarf ebenfalls der Zustimmung des Gläubigers, die Schuldübernahme ist in § 414 ff. BGB geregelt. Je nach Ausgangslage kann der Übernahmevertrag entweder zwischen Schuldner und Übernehmer oder Gläubiger und Unternehmer geschlossen werden.

Der Schuldbeitritt im Detail – ein näherer Blick

Der Schuldbeitritt einer dritten Person kann in zwei unterschiedlichen Rechtsformen geschehen, dem rechtsgeschäftlichen und dem gesetzlichen Schuldbeitritt. Eine Regelung durch Gesetze findet beim rechtsgeschäftlichen Schuldbeitritt nicht statt. Er entspricht nicht dem Wesen einer Bürgschaft oder Übernahme und wird deshalb nach § 311 Abs. 1 BGB als Verpflichtungsvertrag behandelt. Eine wirksame Zustimmung des Gläubigers ist nicht erforderlich, da die Anzahl der Schuldner steigt und der Zugriff auf Wert- und Sachmittel zur Begleichung der Forderung steigt. Die Rechtsstellung des Gläubigers wird mit jedem neuen Schuldner besser, da jeder mit seinem Kapital für die Gesamtschuld haftet.

Der gesetzliche Schuldbeitritt geschieht außerhalb des Entscheidungsbereiches von Schuldnern und Gläubigern. Bei der Übernahme eines Handelsgeschäftes schreibt § 25 Abs. 1 HGB zwingend den Schuldbeitritt der hinzukommenden dritten Person vor, ebenso bei Eintreten einer neuen Person in ein Handelsgeschäft, bei welchem die Rechtspersonen mit ihrem Vermögen haften §§ 28 Abs. 1, 130 HGB.

Die Schuldübernahme im Detail – höheres Risiko für den Gläubiger

Bei einer Schuldübernahme übernimmt eine dritte Person die kompletten Forderungen eines Gläubigers vom bisherigen Schuldner §§ 414 ff. BGB. Der bisherige Schuldner scheidet aus dem Geschäftsverhältnis aus, ohne dass er weitere Forderungen zu begleichen hätte. Für den Gläubiger besteht bei der Schuldübernahme ein erhöhtes Risiko, da keine Informationen über die Liquidität des Schuldübernehmers bestehen.

Im Zweifelsfalle ist dem Gläubiger zu einem Schuldbeitritt zu raten, da der Zugriff auf eventuell vorhandene Wertmittel steigt und nicht durch unbekannte Personen gefährdet wird.

Der neue Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner oder neuem und altem Schuldner muss den folgenden Gesetzen §§ 311 b Abs. 1, 518 und 492 BGB formell Rechnung tragen. Bei einem Vertragsabschluss zwischen den Personen der Schuldnerpartei muss der Gläubiger zustimmen. Der Ablauf beginnt mit der Feststellung eines Schuldnerverhältnisses von Person S1 und Gläubiger G. Das Aufsetzen einer Übernahmevereinbarung zwischen den Schuldnern S1 und S2 folgt § 414 BGB und der Zustimmung von G. Bei direkter Vereinbarung zwischen S2 und G, kommt § 415 BGB zum Tragen. Abgeschlossen wird der Fall mit der Rechtsfolge, an die Stelle von S1 tritt S2, ein Schuldnerwechsel findet statt. S2 hat das Recht, alle Einsprüche und Einwendungen, welche S1 bei G eingelegt hat erneut einzubringen oder fortzuführen.

Das Dauerschuldverhältnis – bei lang andauernden Einzelleistungen

Fast jeder Bürger in Deutschland befindet sich alleine durch seinen Arbeitsvertrag in mindestens einem Dauerschuldverhältnis. Bei einem Dauerschuldverhältnis wird über einen langen Zeitraum eine verpflichtende, sich wiederholende Leistung erbracht. Diese Leistung kann Handlungen wie Akzeptieren, Handeln oder Unterlassen beinhalten. Ein Maximum, was der Gläubiger für seine fortwährende Leistung vom Schuldner erhält, existiert nicht. Solange die Verbindlichkeit beglichen wird, erhält der Gläubiger seine Leistung.

Je nach Art des Dauerschuldverhältnisses kann dies befristet oder unbefristet sein. Bei einem befristeten Vertrag ist darauf zu achten, ob zusätzlich mit Auslaufen der Vereinbarung ein neues Verhältnis begonnen werden muss, oder ob eine automatische Verlängerung existiert.

Ein unbefristetes Verhältnis kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder mittels Sonderkündigungsrecht nach § 314 Abs. 1 Satz 1 außerordentlich gekündigt werden.

§ 314 Abs. 1 Satz 1 kann nur angewendet werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, etwa wenn die Fortführung des Vertrages einer der Parteien nichtmehr zugemutet werden kann. Die Beurteilung erfolgt aufgrund des Einzelfalles und dem Interesse beider Parteien.

Beispiele für ein Dauerschuldverhältnis – Fast jeder besitzt einen oder mehrere Verträge dieser Art

Dauerschuldverhältnisse gliedern sich in 2 verschiedene Gruppen.

Auf der einen Seite stehen Überlassungsverträge. Diese beinhalten Vereinbarungen wie den Miet-, Pacht- oder Leihvertrag. Der Schuldner überlässt dem Gläubiger ein Objekt gegen eine fortwährend regelmäßig zu erbringende Leistung. Dieses Verhältnis kann aus wichtigen Gründen nach § 314 Abs. 1 Satz 1 wie Tod, Umzug ins Ausland oder Insolvenz von beiden Seiten außerordentlich gekündigt werden. Ferner gehören Arbeits- und Darlehensverträge sowie Versicherungen dazu.

Lizenz- und Nutzungsverträge berechtigen den Gläubiger materielle, aber vornehmlich immaterielle Wertgegenstände wie vom Schuldner geschaffene Software, Musik oder Bilder für den kommerziellen oder privaten Gebrauch zu verwenden.
Die Zahlungsweise kann ein fortwährender Pauschalbetrag oder eine nach Nutzungsstatistik errechnete wiederkehrende, unterschiedliche Summe sein. Auch bei Lizenz- und Nutzungsverträgen gilt das Sonderkündigungsrecht nach § 314 Abs. 1 Satz 1.

Eine Klausel im Dauerschuldvertrag, welche den Ausschluss des § 314 Abs. 1 Satz 1 beschreibt und für nichtig erklärt, ist nicht zulässig, da ein Schutz sowohl für Gläubiger als auch den Schuldner besteht.

Sonderformen des Dauerschuldverhältnisses – Raten- und Bezugsvertrag

Raten- und Bezugsverträge werden unter der Bezeichnung Sukzessivlieferungsverträge zusammengefasst. Der Ratenlieferungsvertrag entspricht zum Großteil nicht dem Wesen des Dauerschuldverhältnisses, da die Menge, welche dem Gläubiger geliefert wird, von Beginn an festgelegt ist. Eher liegt ein in die Länge gezogener Kaufvertrag vor. Eine immerwährende Bereitschaft zur Lieferung durch den Schuldner ist nicht gegeben.

Ein Bezugsvertrag richtet sich nach den Bedürfnissen des Gläubigers. Die Liefermenge ist unter Umständen starken Schwankungen ausgesetzt, etwa bei der Versorgung wie Strom, Gas und Wasser. Die unterschiedliche Menge an bezogener Leistung spiegelt sich in verschiedenen Beträgen wieder, welche der Gläubiger an den Schuldner entrichtet. Der Einfachheit halber werden die Beträge oftmals für ein auf Basis einer Schätzung festgesetzt, nach 12 Monaten findet eine Ausgleichszahlung an den Gläubiger oder an den Schuldner statt.

Die Auflassungsvormerkung – Der zweithäufigste Eintrag im Grundbuchamt

Beim Erwerb einer Immobilie ist eine Auflassungsvormerkung für den Käufer eine Absicherung, welche ihm die zugesicherten Konditionen im Kaufvertrag garantiert, ohne dass diese nachträglich vom Verkäufer verändert werden können.
Das Dokument sichert dem Käufer zu, dass der Kaufpreis erst entrichtet werden muss, wenn er im Grundbuch als vollständiger Eigentümer erfasst und eingetragen wurde. Die Möglichkeit eines Betruges durch einen Zweitverkauf zur selben Zeit wird dadurch verhindert.

Bevor die Eintragung ins Grundbuch und die Löschung der Auflassungsvormerkung durchgeführt werden, gilt es als Käufer sicherzustellen, dass das erworbene Objekt frei von jeglicher finanziellen Belastung ist. Die Wichtigkeit des Dokumentes wird dadurch bescheinigt, dass es inzwischen zum Standard bei Kaufverträgen von Immobilien und Grundstücken gehört. Neben der Eintragung des neuen Eigentümers gehört eine Auflassungsvormerkung zu den zweithäufigsten Inskriptionen im Grundbuchamt. Die sichere Abwicklung der Interessen aller beteiligten Parteien wird somit sichergestellt, geregelt ist sie in § 883 des BGB.

Rechtsnatur und rechtliche Grundlagen – Uneinigkeit bei Rechtsexperten

Gesetzlich ist die Auflassungsvormerkung im BGB durch § 883 geregelt. Wörtlich werden dem Ersteller der Auflassungsvormerkung aktuelle oder zukünftige Rechte wie Veränderung, Nutzung und Anspruch eingeräumt. Weiterhin haben in Abs. 2 Verfügungen, welche nach Eingebung der Auflassungsvormerkung geltend gemacht werden, keine Auswirkung. Dies bezieht sich ebenfalls auf Straffälle wie Zwangsvollstreckung, Arrestvollziehung oder Eingebungen durch einen Insolvenzverwalter.

Wichtig ist, dass sich beide Parteien trotz Auflassungsvormerk bewusst sein müssen, dass das Auflassungsvormerk nur ein Dokument ist, das eine Einigung nach §§ 873 und 925 BGB enthält, die faktisch nur den Übergang eines Objektes von einer Partei auf die andere sicherstellt. Die Erstellung dieser Einigung muss unter der Aufsicht eines Notars, welcher gleichzeitig als Zeuge fungiert, stattfinden. Eine Urkunde ist nicht erforderlich. Im Gegensatz dazu muss der Kaufvertrag nach § 311 b BGB notarielle beurkundet werden.

Viele Rechtswissenschaftler sind der Meinung, dass die Auflassungsvormerkung weder die Bedingungen für das obligatorische oder dingliche Recht erfüllt. Die Gründe sind, dass das Dokument sich nur auf die Partei bezieht, welche einen Anspruch auf das Objekt vormerken möchte, sowie die Handlung Dritter, wie dem Gerichtsvollzieher keine Freiheit zur Verfügung einräumt. Sie wird daher auch als „sui generis“, ein Sicherungsmittel eigener Art, bezeichnet.

Fallbeispiel für die Wichtigkeit eines Auflassungsvormerks

Besitzer A verkauft ein Objekt an Käufer B. Der Kauf wird abgeschlossen, A hat eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen lassen und gleichzeitig erklärt. Der Käufer B wurde noch nicht als Eigentümer im Grundbuchamt eingetragen, währenddessen verkaufte und ließ A sein Grundstück nach § 925 BGB an C auf, welcher direkt als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde.

Die zu stellende Frage lautet, ob B, welcher über ein Auflassungsvormerk verfügt aber noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, gegenüber C die Forderung stellen kann, diesen als Eigentümer aus dem Grundbuch zu löschen.

Nach § 888 BGB liegen die notwendigen Bedingungen für eine wirksame Löschung von C als Eigentümer aus dem Grundbuch vor. Dadurch, dass B über ein wirksames Auflassungsvormerk verfügt, sind die Tatbestände der Unwirksamkeit und Vormerkung erfüllt.

Gestörte Gesamtschuld – keine klare Rechtsprechung

Eine Gesamtschuld ist die Haftung mehrerer Schuldner einem Gläubiger gegenüber. § 421 BGB regelt die Gesamtschuld dahingehend, dass jeder Schuldner zu einem Teil oder komplett als Leistungserbringer dem Gläubiger gegenüber aufzukommen hat. In den Nachfolgenden §§ 422 – 427 ist festgehalten, dass die Einforderung nur ein einziges Mal bis zur Gänze erfolgt. Kommt einer der Schuldner seiner Verpflichtung nach, erlischt für die übrigen Beteiligten die Haftung.

In ihrem Wesen ist die Gesamtschuld die gläubigerfreundlichste Schuldform, da mehrere Quellen zur Begleichung der Last verpflichtet sind. Nach §§ 422 – 425 BGB ist es Sache des Begünstigten, welcher im Außenverhältnis mit den Schuldnern steht, ob er die Schuld etwa vom zahlungskräftigsten oder geteilt von allen Beteiligten einfordert. Einschränkungen, die die Innenverhältnisse nach § 426 BGB unter den Leistungserbringern regeln, existieren nicht. Zusammen mit dem Entstehungszeitraum ist das beschriebene Außenverhältnis verantwortlich dafür, dass eine gestörte Gesamtschuld entstehen kann, die einen der Gläubiger von seinen Pflichten befreit.

Entstehung der gestörten Gesamtschuld – Fallbeispiel und Auswirkungen

Fallbeispiel: Die Arbeitskollegen K1 und K2 bilden eine Fahrgemeinschaft für den Weg zur Arbeit. Im Falle eines Unfalls durch leichte Fahrlässigkeit lässt sich der Fahrer K1 vom Beifahrer K2 von der Haftung freistellen. K1 verursacht auf der Fahrt einen durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Unfall mit der Person S1, welche ebenfalls der leichten Fahrlässigkeit schuldig ist, K2 ist durch geringe Verletzungen als Geschädigter schadensersatzberechtigt.

Problemstellung: Im Normalfall wären beide Fahrer K1 und S1 als Unfallverursacher nach §§ 421 – 425 BGB zu gleichen Teilen Schadensersatzschuldner von K2 als Geschädigtem. Da K1 aber bereits bei Entstehung der Schuld von der Haftung befreit war, ist der Tatbestand einer gestörten Gesamtschuld gegeben. Keiner der Beteiligten kann sich somit auf die normalerweise geltende Rechtsgrundlage berufen, besonders für K2 als Geschädigten unbequem, da die gläubigerfreundlichste Schuldform und somit eine, als sicher geltende Begleichung seiner Ansprüche, durch mehrere Schuldner entfällt.

Lösungsansätze bei gestörter Gesamtschuld – Individuelle Rechtsprechung mit drei Lösungsansätzen

Da eine entsprechende Gesetzesgrundlage im Falle der gestörten Gesamtschuld fehlt, kommt eine individuelle Rechtsprechung zum Tragen. Im genannten Fallbeilspiel entsteht ein Schadensverhältnis zwischen drei Personen – insgesamt stehen daher drei verschiedene Lösungsansätze zur Verfügung, jeweils zu Ungunsten der Beteiligten.

Der erste lösungsorientierte Ansatz fingiert ein Gesamtschuldverhältnis, sodass der privilegierte Schuldner K1 trotz Haftungsausschluss nach § 426 BGB für einen Teil der Schadensersatzansprüche von K2 aufzukommen hat.
Als Grundlage dient die Annahme, dass die Haftungserleichterung lediglich das Außenverhältnis von Gläubiger K2 und Schuldner K1 betreffe und nicht das Innenverhältnis, welches ausschlaggebend für Schadensersatzansprüche einer Gesamtschuld ist. Am ungünstigsten steht nun der Schuldner K1 da, welcher trotz vertraglich abgeschlossener Haftungsprivilegien für die Schadensersatzansprüche mit aufzukommen hat.

Als zweiter Lösungsansatz steht dem Gläubiger K2 eine volle Haftung seitens des zweiten Unfallverursachers S1 zu, da K1 als Schuldner durch den Haftungsausschluss nicht infrage kommt. S1 hätte den vollen Schaden zu tragen, die Möglichkeit eine Teilschuld auf den privilegierten Unfallverursacher K1 abzuwälzen, wird nicht gewährt. Diese Entscheidung geht voll zulasten des zweiten Unfallverursachers S1.

Der letzte Lösungsansatz gesteht dem privilegierten Unfallverursacher K1 durch den Haftungsausschluss eine Schuldbefreiung zu, während der Gläubiger K2 vom zweiten Unfallverursacher S1 den anteiligen Schadensersatz erhält. Begünstigt sind die Schuldner K1 und S1, da diese zum einen in den Genuss der Haftungsprivilegien kommen und zum anderen nicht den vollen Betrag der Schadensersatzansprüche aufzubringen haben.

Je nach Situation kommt einer der drei genannten Lösungsansätze zur Anwendung. Im Falle einer vertraglichen oder gesetzlichen Haftungsprivilegierung folgt die Rechtsprechung am häufigsten dem dritten Weg, da Regressforderungen zwischen den beiden Schuldnern K1 und S1 ausgeschlossen werden, welche kompliziert und zeitraubend geklärt werden müssen. Im Falle einer engen persönlichen Bindung zwischen K1 und K2 würde selten der erste Lösungsansatz zum Tragen kommen, welcher dem dritten Beteiligten S1 die Gesamtschuld zuweist.