Mängelansprüche des Mieters

Wenn man einen Mangel an einer Mietsache gefunden hat, dann sollte zunächst geprüft werden, ob es sich dabei auch um einen Mietmangel handelt. Dies haben beide Parteien bei Abschluss des Mietvertrages im entsprechenden Abschnitt festgelegt. Allerdings kann dieser Mangel nicht nur nach dem Vertrag beurteilt werden, sondern auch nach der jeweiligen Situation des Mieters und des Vermieters. Dabei müssen beide eine Einschätzung abgeben, ob dieser Mangel behoben werden muss oder ob der das Mietverhältnis nicht weiter beeinträchtigt.

Mietmängel werden auch daran festgemacht, welche Grundlage im Vertrag benannt wurde. Wenn die Mängel nur dann anerkannt werden, wenn sie sich auf den Mindeststandard beziehen, dann sind Schäden in zusätzlicher Ausstattung nicht beanstandbar, sofern dies nicht weiter im Mietvertrag vermerkt wurde.

Ist mit einem Mangel der Gebrauch der Wohnung beeinträchtigt oder gestört, dann handelt es sich um einen Mangel, der behoben werden muss. Dabei ist es wichtig, dass der Verursacher des Mangels nicht unbedingt der Vermieter oder das Mieter selbst ist, sondern auch äußerliche Faktoren können dazu zählen.

Wann liegt ein Mietmangel vor?

In diesem Falle handelt es sich um einige Sonderfälle, die zwar eine grundlegende Ausstattung anzeigen, aber dennoch nicht ausreichend sind.

Wenn die Heizkörper zu leistungsschwach sind, um einen Raum ausreichend zu temperieren. Hier ist zwar die Heizanlage vorhanden, dennoch ist ein normales Wohnen nicht gegeben.
Schimmel in der Wohnung, hierbei muss aber beachtet werden, ob der Mieter diese Bildung nicht selbst verschuldet hat.

Defekte an der Heizanlage oder auch Lärmbelästigung von außen. Hierbei sind zwar alle Grundausstattungen vorhanden, aber dennoch kann kein normales Leben geführt werden.
Auch Tierplagen sind entsprechend zu behandeln, da diese infektiösen Kot ausscheiden oder das Leben stören. Damit könnten bestimmte Räumlichkeiten oder Terrassen bis zur Beseitigung nicht mehr nutzbar sein, wobei doch Miete für diese Flächen gezahlt wird.

Ein fehlender Stellplatz, der vertraglich festgehalten wurde ist ebenso ein mangeln, wie laute Geräusche von Mitmietern oder deren Tieren.

Auch eine Wohnfläche, die geringer ist als im Vertrag vereinbart, stellt einen Mietmangel dar. Wenn der Vermieter diese bezahlte, aber nicht nutzbare Wohnfläche nicht zur Verfügung stellen kann, dann kann der Mieter ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen.

Wann müssen Mängel behoben werden?

Wenn der Mieter dem Vermieter einen Mangel anzeigt, dann muss dieser auch behoben werden. Dies kann aber nur dann eintreffen, wenn die Behebung des Mangels auch umsetzbar ist. Dies ist nicht von finanziellen, sondern von realistischen Tatsachen abhängig.

Auch wenn man als Mieter einen Mangel verursacht hat, muss der Vermieter diesen beheben. Allerdings kann hier eine anteilige Kostenübernahme des Mieters anfallen. Insbesondere, wenn dies schon im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist.

Ist der Mangel durch einen Dritten zu verschulden, der bei dem Mieter zu Gast war, dann bleibt die Behebung allein auf dem Mieter. Denn dieser ist dann verpflichtet, die Mietsache wieder in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.

Welche Rechte hat man als Mieter?

Wenn ein Mangel ohne eigenes Verschulden entstanden ist, dann kann der Mieter auf dessen Behebung bestehen. Möchte der Vermieter dies nicht tun, dann besteht die rechtliche Grundlage der Erhebung einer Klage. Je nach Auswirkung dieses Mangels darf bis zur Klärung der Angelegenheit die Miete entsprechend gemindert werden. Allerdings sollte dieser Teil der Minderung gespart werden, falls eine Erstattung notwendig wird.

Dies kann auch dann eintreten, wenn der Vermieter keinen Einfluss auf die Behebung des Mangels hat. Andauernde Ruhestörung bedeutet auch eine entsprechende Minderung der Miete.
Der Mieter an sich darf aber die Mietminderung nicht zu hoch ansetzen. Denn ein kleiner Mangel darf nicht zur Halbierung der Miete führen. Dabei kann man die Höhe der Minderung leicht selbst errechnen. Auch eine sachkundige Auskunft kann hier weiterhelfen.

Dabei wird zu Grunde gelegt, wie lang die Nutzung eingeschränkt ist. Dann wird es davon abhängig gemacht, um welche Sache es sich handelt. Subjektive Ansichten werden nicht zu Grunde gelegt, sondern nur der Bruttowert einer Sache.

Grundsätzlich darf bei einer Mietminderung lediglich der Wert der Bruttomiete gemindert werden. Es ist nicht wichtig, welcher Teil dabei auf die Nebenkosten angesetzt wurde. Wichtig ist, dass die Miete gemindert werden darf, aber ist der Mieter für die Verursachung des Mangels zuständig, dann darf die Minderung nicht so hoch ausfallen, wie bei einem anderen Ursachengrund.

Hohe Mietminderungen zwischen 60 und 100 % dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn Elektrik und Wasser ausgefallen sind, Die Heizungsanlage im Winter nicht funktioniert oder ein starker Befall von Tieren vorhanden ist. Ist eine Toilette nicht mehr nutzbar und es steht auch keine weitere zur Verfügung veranlasst dies keine 100 prozentige Minderung.