Mutter mit zwei Kindern auf dem Schoß

Habe ich ein Recht auf Teilzeit während der Elternzeit?

Wer seinen Beruf liebt, gibt ihn nicht gerne auf, auch nicht wenn sich Nachwuchs ankündigt. Viele junge Eltern wollen deshalb auch in der Elternzeit gerne weiterarbeiten, wenn auch mit verminderter Stundenzahl. Dass sich Kind und Karriere so besser vereinbaren lassen, hat auch der Gesetzgeber erkannt und die juristischen Voraussetzungen dafür geschaffen. Die Rechtsgrundlage bildet § 15 Abs. 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Es gibt aber einige Punkte, die Sie beachten müssen, wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten möchten.

Recht auf Teilzeit während der Elternzeit?

Während der Elternzeit können Sie bis zu 32 Stunde pro Woche arbeiten, sofern Ihr Kind am 1. September 2021 oder später geboren wurde. Ist Ihr Kind bereits älter, dürfen Sie nur bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten. Wer zuvor bereits in Teilzeit tätig war, kann seine Stundenzahl verringern, zum Beispiel von 32 auf 24 Stunden.

Ihr Arbeitgeber darf Ihren Wunsch nach Teilzeitarbeit nicht ablehnen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ihr Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer/innen, wobei Auszubildende nicht mitzählen
  • Sie gehören dem Betrieb bereits seit mehr als sechs Monaten ohne Unterbrechung an
  • Sie wollen für wenigsten zwei Monate zwischen 15 und 32 Stunden arbeiten
  • es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe, die der Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen

Der Rechtsanspruch auf Teilzeit während der Elternzeit gilt auch für leitende Angestellte. Sie müssen Ihr Vorhaben aber rechtzeitig bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Die Frist beträgt während der ersten drei Jahre nach der Geburt Ihres Kindes 7 Wochen, zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen. Versäumen Sie diese Fristen, darf der Arbeitgeber den Antrag nicht einfach ablehnen, der Beginn der Teilzeittätigkeit kann sich aber entsprechend verschieben.

Was tun, wenn der Arbeitgeber ablehnt?

Fach- und Führungskräfte scheuen sich oft, Teilzeit zu beantragen, da in deutschen Unternehmen Engagement und Leistungsbereitschaft immer noch sehr häufig mit Präsenz gleichgesetzt werden. Überstunden und lange Arbeitstage gehören beim Management schlicht zum guten Ton. Viele Arbeitgeber reagieren deshalb auch abwehrend, wenn eine Führungskraft in Teilzeit wechseln will, wobei Männer oft noch auf mehr Widerstand stoßen, als Frauen.

Rechtlich ist eine Ablehnung grundsätzlich nicht möglich, wenn die oben erläuterte Punkte erfüllt sind. Unwillige Arbeitgeber verweisen dann aber gerne auf dringende betriebliche Belange, obwohl die Arbeitsgerichte hier hohe Hürden anlegen. Gerne wird vorgeschoben, dass Führungsaufgaben nur in Vollzeit wahrgenommen werden können, ohne dies näher zu begründen.

Wenn Sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten wollen, sollten Sie als erstes mit Ihrem Vorgesetzten darüber sprechen. Zeichnen sich hier bereits Schwierigkeiten ab, kann gegebenenfalls der Betriebsrat vermitteln. Schaltet Ihr Arbeitgeber auf stur, hilft oft auch ein Trick. Mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers, die er nicht grundlos verweigern darf, können Sie während der Elternzeit auch bei einem anderen Unternehmen Teilzeit arbeiten und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Da kaum ein Betrieb möchte, dass seine erfahrenen Fachkräfte bei der Konkurrenz aushelfen, führt diese Aussicht oft dazu, dass Arbeitgeber Ihre Entscheidung noch einmal überdenken.

Hilft auch dieser Schuss vor den Bug nicht, bleibt Ihnen nur der Rechtsweg. Sie können Ihren Rechtsanspruch auf Teilzeit während der Elternzeit einklagen. Wenn Sie dies erwägen, sollten Sie aber unbedingt eine erfahrene Anwältin oder einen erfahrenen Anwalt zuziehen. Ein Experte prüft als erstes, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilzeit vorliegen. Er kann auch abschätzen, ob die Gründe, auf die Ihr Arbeitgeber seine Ablehnung stützt, tragfähig sind und vor Gericht bestand haben werden oder nicht. Sofern Sie sich dafür entscheiden, den Rechtsweg zu beschreiten, ist es für den Erfolg ohnehin unabdingbar, dass Sie ein versierter Experte begleitet und Ihre Interessen vor Gericht vertritt.

Bereicherungsrechtliche Mehrpersonenverhältnisse

Es sollte bedacht werden, dass dieser Bereich nicht wirklich streng entsprechend der Vorschrift angewendet werden kann, sondern nur eine Grundlage bildet, dass die Rückabwicklung von Mehrpersonenverhältnissen stattfinden kann.

Im Allgemeinen handelt es sich um die Rückabwicklung eines Vertrages, der nicht wirklich zu Stande gekommen ist oder aber als fehlgeschlagen bezeichnet wird. Im Grunde genommen ist so die rechtliche Grundlage für diesen Vertrag nicht mehr vorliegend. So besteht die Chance, dass eine Leistung, die erbracht wurden ist, auch wieder eingefordert werden kann.

Dies kann rechtliche aber nur dann verwendbar werden, wenn diese Leistung erbracht wurden ist, weil sie nicht schuldig war. Also es wurde ein neuer Vertrag geschlossen, der aber nicht auf einer fehlenden Erbringung der Leistung als Ausgleich aufgebaut war.

Somit konnte eine Sache erreicht werden, für die eine Leistung notwendig wurde, die aber nicht auf einer rechtlichen Grundlage basiert.

Was kann man darunter verstehen?

Wenn man etwas erreichen will, was der Bereicherung dient, dann sollte dies auch von Wert sein. Dabei muss nicht unbedingt eine finanzielle Entlohnung oder ein großer Bereich dahinter stehen, der einen großen Wert hat, sondern eine Sache kann auch durch eine Leistung aufgewertet werden. Damit kann beim Verkauf der Sache ein höherer Gewinn entstehen. Auch mit dem Stehlen einer Sache würde sich dies so verhalten, denn so würde ohne jeglichen Einsatz direkt ein Vermögensvorteil entstehen.

Unter der Leistung können somit auch alle anderen Leistungen verstanden werden, die dazu führen, dass das Vermögen des anderen sich vergrößert. Es muss sich also nicht um eine Zahlung handeln. Meistens ist es eine Leistung im sachlichen Sinne in dem Man eine Sache direkt überlässt oder diese so aufwertet, dass sie zu einem höheren Wert weitergegeben werden könnte. Damit kann auch die Renovierung einer Immobilie eine solche Leistung sein, weil diese sich positiv auf deren Wert auswirkt.

Fehlt der Rechtsgrund, dann bedeutet dies, dass kein Anspruch auf diese Leistung bestanden hat.

Handelt es sich um eine Nichtleistungskondiktion, dann wurde etwas verlangt in dem man eingegriffen hat, einen anderen damit geschädigt hat und dafür auch keine rechtliche Grundlage hatte. Dabei kann es sich um einen Diebstahl oder eine andere Form der Entwendung handeln.

Wie kann dies in Mehrpersonenverhältnissen angewendet werden?

Wenn man diese Grundlagen auf die Auflösung eines Mehrpersonenverhältnisses anwendet, dann ist es notwendig, dass du zunächst die Art identifiziert wird. Um welche Leistung handelt es sich, konnte dadurch eine Bereicherung des anderen oder der Person selbst erfahren werden und wie sind die rechtlichen Grundlagen. Wenn keine Rechtsgrundlage bestand, dann kann das Mehrpersonenverhältnis abgewickelt werden.

Dabei ist es so, dass es sich in diesem Konstellationen meistens nicht um einen Sachverhalt allein handelt, sondern mehrere zur Debatte stehen. Daher muss jede Sache einzeln betrachtet werden. Nur unter der Berücksichtigung der jeweiligen Umstände kann also so eine Rückabwicklung erfolgen. Dabei kann also eine Lösung nicht immer im gleichen Verfahren abgewickelt werden.

Es gilt auch Parameter zu beachten, die Wertungsgründe betreffen und damit eine Ausnahme bilden.

Darunter kann die Liquidität fallen, aber auch die Tatsache, dass eine der Gründe eine minderjährige Person ist. In diesem Falle würden andere gesetzliche Bestimmungen zum Tragen kommen.

Beispiel für diese Auflösung

Wenn ein Vertrag über eine Ware geschlossen wird, die allen Voraussetzungen scheinbar entspricht. Es erfolgt eine Zahlung per Überweisung und die Ware ausgehändigt. Dann wird festgestellt, dass die Ware nicht den Voraussetzungen entspricht. In diesem Falle muss der Kauf wieder rück abgewickelt werden.

Die Bank, die die Überweisung ausgeführt hat, steht dabei nicht in der Schuld, weil alle Konten richtig verbucht waren und auch der Käufer hatte ein gedecktes Konto. Somit hat auch er seine Zahlungspflicht erfüllt. Nur der Verkäufer steht nun in der Schuld.

Er hat Geld für eine minderwertige Ware erhalten und sich daran bereichert. Folglich muss er das Geld zurücküberweisen und der Käufer die Ware wieder aushändigen.

Dies kann auch passieren, wenn der Kauf rechtlich ohne Einwände war. Denn sobald einer der vertraglichen Parteien zu dem besagten Zeitpunkt nicht geistig zurechnungsfähig war, dann kann der Vertrag als ungültig erklärt werden und muss aufgehoben werden.

Handelt es sich um Minderjährige, dann muss die Zustimmung der Eltern vorliegen, dass ein Vertrag abgeschlossen werden kann. Ist dies nicht der Fall, dass ist alles, was von diesem vermeintlichen Vertrag bis zum Abschluss der Handlung erfolgt ist, rückgängig zu machen.

Gestörte Gesamtschuld – keine klare Rechtsprechung

Eine Gesamtschuld ist die Haftung mehrerer Schuldner einem Gläubiger gegenüber. § 421 BGB regelt die Gesamtschuld dahingehend, dass jeder Schuldner zu einem Teil oder komplett als Leistungserbringer dem Gläubiger gegenüber aufzukommen hat. In den Nachfolgenden §§ 422 – 427 ist festgehalten, dass die Einforderung nur ein einziges Mal bis zur Gänze erfolgt. Kommt einer der Schuldner seiner Verpflichtung nach, erlischt für die übrigen Beteiligten die Haftung.

In ihrem Wesen ist die Gesamtschuld die gläubigerfreundlichste Schuldform, da mehrere Quellen zur Begleichung der Last verpflichtet sind. Nach §§ 422 – 425 BGB ist es Sache des Begünstigten, welcher im Außenverhältnis mit den Schuldnern steht, ob er die Schuld etwa vom zahlungskräftigsten oder geteilt von allen Beteiligten einfordert. Einschränkungen, die die Innenverhältnisse nach § 426 BGB unter den Leistungserbringern regeln, existieren nicht. Zusammen mit dem Entstehungszeitraum ist das beschriebene Außenverhältnis verantwortlich dafür, dass eine gestörte Gesamtschuld entstehen kann, die einen der Gläubiger von seinen Pflichten befreit.

Entstehung der gestörten Gesamtschuld – Fallbeispiel und Auswirkungen

Fallbeispiel: Die Arbeitskollegen K1 und K2 bilden eine Fahrgemeinschaft für den Weg zur Arbeit. Im Falle eines Unfalls durch leichte Fahrlässigkeit lässt sich der Fahrer K1 vom Beifahrer K2 von der Haftung freistellen. K1 verursacht auf der Fahrt einen durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Unfall mit der Person S1, welche ebenfalls der leichten Fahrlässigkeit schuldig ist, K2 ist durch geringe Verletzungen als Geschädigter schadensersatzberechtigt.

Problemstellung: Im Normalfall wären beide Fahrer K1 und S1 als Unfallverursacher nach §§ 421 – 425 BGB zu gleichen Teilen Schadensersatzschuldner von K2 als Geschädigtem. Da K1 aber bereits bei Entstehung der Schuld von der Haftung befreit war, ist der Tatbestand einer gestörten Gesamtschuld gegeben. Keiner der Beteiligten kann sich somit auf die normalerweise geltende Rechtsgrundlage berufen, besonders für K2 als Geschädigten unbequem, da die gläubigerfreundlichste Schuldform und somit eine, als sicher geltende Begleichung seiner Ansprüche, durch mehrere Schuldner entfällt.

Lösungsansätze bei gestörter Gesamtschuld – Individuelle Rechtsprechung mit drei Lösungsansätzen

Da eine entsprechende Gesetzesgrundlage im Falle der gestörten Gesamtschuld fehlt, kommt eine individuelle Rechtsprechung zum Tragen. Im genannten Fallbeilspiel entsteht ein Schadensverhältnis zwischen drei Personen – insgesamt stehen daher drei verschiedene Lösungsansätze zur Verfügung, jeweils zu Ungunsten der Beteiligten.

Der erste lösungsorientierte Ansatz fingiert ein Gesamtschuldverhältnis, sodass der privilegierte Schuldner K1 trotz Haftungsausschluss nach § 426 BGB für einen Teil der Schadensersatzansprüche von K2 aufzukommen hat.
Als Grundlage dient die Annahme, dass die Haftungserleichterung lediglich das Außenverhältnis von Gläubiger K2 und Schuldner K1 betreffe und nicht das Innenverhältnis, welches ausschlaggebend für Schadensersatzansprüche einer Gesamtschuld ist. Am ungünstigsten steht nun der Schuldner K1 da, welcher trotz vertraglich abgeschlossener Haftungsprivilegien für die Schadensersatzansprüche mit aufzukommen hat.

Als zweiter Lösungsansatz steht dem Gläubiger K2 eine volle Haftung seitens des zweiten Unfallverursachers S1 zu, da K1 als Schuldner durch den Haftungsausschluss nicht infrage kommt. S1 hätte den vollen Schaden zu tragen, die Möglichkeit eine Teilschuld auf den privilegierten Unfallverursacher K1 abzuwälzen, wird nicht gewährt. Diese Entscheidung geht voll zulasten des zweiten Unfallverursachers S1.

Der letzte Lösungsansatz gesteht dem privilegierten Unfallverursacher K1 durch den Haftungsausschluss eine Schuldbefreiung zu, während der Gläubiger K2 vom zweiten Unfallverursacher S1 den anteiligen Schadensersatz erhält. Begünstigt sind die Schuldner K1 und S1, da diese zum einen in den Genuss der Haftungsprivilegien kommen und zum anderen nicht den vollen Betrag der Schadensersatzansprüche aufzubringen haben.

Je nach Situation kommt einer der drei genannten Lösungsansätze zur Anwendung. Im Falle einer vertraglichen oder gesetzlichen Haftungsprivilegierung folgt die Rechtsprechung am häufigsten dem dritten Weg, da Regressforderungen zwischen den beiden Schuldnern K1 und S1 ausgeschlossen werden, welche kompliziert und zeitraubend geklärt werden müssen. Im Falle einer engen persönlichen Bindung zwischen K1 und K2 würde selten der erste Lösungsansatz zum Tragen kommen, welcher dem dritten Beteiligten S1 die Gesamtschuld zuweist.