Wer seinen Beruf liebt, gibt ihn nicht gerne auf, auch nicht wenn sich Nachwuchs ankündigt. Viele junge Eltern wollen deshalb auch in der Elternzeit gerne weiterarbeiten, wenn auch mit verminderter Stundenzahl. Dass sich Kind und Karriere so besser vereinbaren lassen, hat auch der Gesetzgeber erkannt und die juristischen Voraussetzungen dafür geschaffen. Die Rechtsgrundlage bildet § 15 Abs. 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Es gibt aber einige Punkte, die Sie beachten müssen, wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten möchten.
Recht auf Teilzeit während der Elternzeit?
Während der Elternzeit können Sie bis zu 32 Stunde pro Woche arbeiten, sofern Ihr Kind am 1. September 2021 oder später geboren wurde. Ist Ihr Kind bereits älter, dürfen Sie nur bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten. Wer zuvor bereits in Teilzeit tätig war, kann seine Stundenzahl verringern, zum Beispiel von 32 auf 24 Stunden.
Ihr Arbeitgeber darf Ihren Wunsch nach Teilzeitarbeit nicht ablehnen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ihr Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer/innen, wobei Auszubildende nicht mitzählen
- Sie gehören dem Betrieb bereits seit mehr als sechs Monaten ohne Unterbrechung an
- Sie wollen für wenigsten zwei Monate zwischen 15 und 32 Stunden arbeiten
- es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe, die der Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen
Der Rechtsanspruch auf Teilzeit während der Elternzeit gilt auch für leitende Angestellte. Sie müssen Ihr Vorhaben aber rechtzeitig bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Die Frist beträgt während der ersten drei Jahre nach der Geburt Ihres Kindes 7 Wochen, zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen. Versäumen Sie diese Fristen, darf der Arbeitgeber den Antrag nicht einfach ablehnen, der Beginn der Teilzeittätigkeit kann sich aber entsprechend verschieben.
Was tun, wenn der Arbeitgeber ablehnt?
Fach- und Führungskräfte scheuen sich oft, Teilzeit zu beantragen, da in deutschen Unternehmen Engagement und Leistungsbereitschaft immer noch sehr häufig mit Präsenz gleichgesetzt werden. Überstunden und lange Arbeitstage gehören beim Management schlicht zum guten Ton. Viele Arbeitgeber reagieren deshalb auch abwehrend, wenn eine Führungskraft in Teilzeit wechseln will, wobei Männer oft noch auf mehr Widerstand stoßen, als Frauen.
Rechtlich ist eine Ablehnung grundsätzlich nicht möglich, wenn die oben erläuterte Punkte erfüllt sind. Unwillige Arbeitgeber verweisen dann aber gerne auf dringende betriebliche Belange, obwohl die Arbeitsgerichte hier hohe Hürden anlegen. Gerne wird vorgeschoben, dass Führungsaufgaben nur in Vollzeit wahrgenommen werden können, ohne dies näher zu begründen.
Wenn Sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten wollen, sollten Sie als erstes mit Ihrem Vorgesetzten darüber sprechen. Zeichnen sich hier bereits Schwierigkeiten ab, kann gegebenenfalls der Betriebsrat vermitteln. Schaltet Ihr Arbeitgeber auf stur, hilft oft auch ein Trick. Mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers, die er nicht grundlos verweigern darf, können Sie während der Elternzeit auch bei einem anderen Unternehmen Teilzeit arbeiten und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Da kaum ein Betrieb möchte, dass seine erfahrenen Fachkräfte bei der Konkurrenz aushelfen, führt diese Aussicht oft dazu, dass Arbeitgeber Ihre Entscheidung noch einmal überdenken.
Hilft auch dieser Schuss vor den Bug nicht, bleibt Ihnen nur der Rechtsweg. Sie können Ihren Rechtsanspruch auf Teilzeit während der Elternzeit einklagen. Wenn Sie dies erwägen, sollten Sie aber unbedingt eine erfahrene Anwältin oder einen erfahrenen Anwalt zuziehen. Ein Experte prüft als erstes, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilzeit vorliegen. Er kann auch abschätzen, ob die Gründe, auf die Ihr Arbeitgeber seine Ablehnung stützt, tragfähig sind und vor Gericht bestand haben werden oder nicht. Sofern Sie sich dafür entscheiden, den Rechtsweg zu beschreiten, ist es für den Erfolg ohnehin unabdingbar, dass Sie ein versierter Experte begleitet und Ihre Interessen vor Gericht vertritt.