Mutter mit zwei Kindern auf dem Schoß

Habe ich ein Recht auf Teilzeit während der Elternzeit?

Wer seinen Beruf liebt, gibt ihn nicht gerne auf, auch nicht wenn sich Nachwuchs ankündigt. Viele junge Eltern wollen deshalb auch in der Elternzeit gerne weiterarbeiten, wenn auch mit verminderter Stundenzahl. Dass sich Kind und Karriere so besser vereinbaren lassen, hat auch der Gesetzgeber erkannt und die juristischen Voraussetzungen dafür geschaffen. Die Rechtsgrundlage bildet § 15 Abs. 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Es gibt aber einige Punkte, die Sie beachten müssen, wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten möchten.

Recht auf Teilzeit während der Elternzeit?

Während der Elternzeit können Sie bis zu 32 Stunde pro Woche arbeiten, sofern Ihr Kind am 1. September 2021 oder später geboren wurde. Ist Ihr Kind bereits älter, dürfen Sie nur bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten. Wer zuvor bereits in Teilzeit tätig war, kann seine Stundenzahl verringern, zum Beispiel von 32 auf 24 Stunden.

Ihr Arbeitgeber darf Ihren Wunsch nach Teilzeitarbeit nicht ablehnen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ihr Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer/innen, wobei Auszubildende nicht mitzählen
  • Sie gehören dem Betrieb bereits seit mehr als sechs Monaten ohne Unterbrechung an
  • Sie wollen für wenigsten zwei Monate zwischen 15 und 32 Stunden arbeiten
  • es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe, die der Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen

Der Rechtsanspruch auf Teilzeit während der Elternzeit gilt auch für leitende Angestellte. Sie müssen Ihr Vorhaben aber rechtzeitig bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Die Frist beträgt während der ersten drei Jahre nach der Geburt Ihres Kindes 7 Wochen, zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen. Versäumen Sie diese Fristen, darf der Arbeitgeber den Antrag nicht einfach ablehnen, der Beginn der Teilzeittätigkeit kann sich aber entsprechend verschieben.

Was tun, wenn der Arbeitgeber ablehnt?

Fach- und Führungskräfte scheuen sich oft, Teilzeit zu beantragen, da in deutschen Unternehmen Engagement und Leistungsbereitschaft immer noch sehr häufig mit Präsenz gleichgesetzt werden. Überstunden und lange Arbeitstage gehören beim Management schlicht zum guten Ton. Viele Arbeitgeber reagieren deshalb auch abwehrend, wenn eine Führungskraft in Teilzeit wechseln will, wobei Männer oft noch auf mehr Widerstand stoßen, als Frauen.

Rechtlich ist eine Ablehnung grundsätzlich nicht möglich, wenn die oben erläuterte Punkte erfüllt sind. Unwillige Arbeitgeber verweisen dann aber gerne auf dringende betriebliche Belange, obwohl die Arbeitsgerichte hier hohe Hürden anlegen. Gerne wird vorgeschoben, dass Führungsaufgaben nur in Vollzeit wahrgenommen werden können, ohne dies näher zu begründen.

Wenn Sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten wollen, sollten Sie als erstes mit Ihrem Vorgesetzten darüber sprechen. Zeichnen sich hier bereits Schwierigkeiten ab, kann gegebenenfalls der Betriebsrat vermitteln. Schaltet Ihr Arbeitgeber auf stur, hilft oft auch ein Trick. Mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers, die er nicht grundlos verweigern darf, können Sie während der Elternzeit auch bei einem anderen Unternehmen Teilzeit arbeiten und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Da kaum ein Betrieb möchte, dass seine erfahrenen Fachkräfte bei der Konkurrenz aushelfen, führt diese Aussicht oft dazu, dass Arbeitgeber Ihre Entscheidung noch einmal überdenken.

Hilft auch dieser Schuss vor den Bug nicht, bleibt Ihnen nur der Rechtsweg. Sie können Ihren Rechtsanspruch auf Teilzeit während der Elternzeit einklagen. Wenn Sie dies erwägen, sollten Sie aber unbedingt eine erfahrene Anwältin oder einen erfahrenen Anwalt zuziehen. Ein Experte prüft als erstes, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilzeit vorliegen. Er kann auch abschätzen, ob die Gründe, auf die Ihr Arbeitgeber seine Ablehnung stützt, tragfähig sind und vor Gericht bestand haben werden oder nicht. Sofern Sie sich dafür entscheiden, den Rechtsweg zu beschreiten, ist es für den Erfolg ohnehin unabdingbar, dass Sie ein versierter Experte begleitet und Ihre Interessen vor Gericht vertritt.

Haftung im Gefälligkeitsverhältnis

Wenn es sich um eine Gefälligkeit handelt, dann kann es passieren, dass eine rechtliche Grundlage nicht gegeben ist.

Wann ist eine rechtliche Grundlage im Gefälligkeitsverhältnis vorhanden?

Wenn man einen bindenden Vertrag abschließt, dann ist man nicht nur rechtlich abgesichert, sondern beide Seiten oder auch mehrere Seiten des Vertrages haben erklärt, dass sie den Vertrag eingehen wollen.

Ein rechtliches Geschäft ist schon dann bindend, wenn man geäußert hat, dass man sich explizit an den Vertrag oder die Vereinbarung halten will. Damit ist ein Bindungswillen bezeugt wurden.

Allerdings passiert es im Alltag immer wieder, dass die rechtlichen Grundlagen nicht eindeutig geklärt werden können, weil nicht gesagt wurde, dass man sich auch an die Abmachungen halten möchte und vor allem nicht, dass eine Leistung nur gegen eine Gegenleistung erbracht wird. In diesem Falle handelt es sich um eine Gefälligkeit.

Unterscheidungen in der Art der Gefälligkeit

Wenn man die Tatsachen genauer beleuchtet, dann wird auffällig, dass es nicht immer einfach ist einen Vertrag und eine Gefälligkeit direkt zu unterscheiden. In diesem Falle kann es sein, dass auch eine mündliche Absprache nicht nur eine Gefälligkeit darstellt, weil ein Rechtsbindungswille nachgewiesen werden kann. Das dabei besteht darin, dass dieser Wille nicht leicht nachgewiesen werden kann, wenn kein Vertrag zu Grunde liegt.

Welche Arten von Gefälligkeiten gibt es?

  • mit rechtsgeschäftlichem Charakter: Beide Seiten haben den Bindungswillen ausgedrückt.
  • Gefälligkeit des Alltags: Es bestehen keine weiteren Absprachen.

Diese Gefälligkeiten fallen meistens dann an, wenn es sich nicht um Geld handelt, da dies aus der eigenen Sicherheit heraus meistens in Verträgen abgeschlossen wird. Daher ist immer eine objektive Betrachtung eines Dritten hilfreich, der die Situation einschätzen könnte und zur Aufklärung beitragen kann.

Kriterien zur Abgrenzung

  • Vereinbarungsart
  • Zweck
  • Grund
  • Rechtliche Bedeutung der Absprache
  • Gegenstandswert
  • Interessen der beiden Parteien

An diesen Punkten kann schnell objektiv festgestellt werden, ob es sich um eine Gefälligkeit oder ein Rechtsgeschäft handelt.

Wie verhält es sich nun mit der Haftung?

Handelt es sich um einen richtigen Vertrag, dann ist es ersichtlich, dass alle Pflichten erfüllt werden müssen. Ist dies nicht erfolgt, dann kann Schadensersatz verlangt werden und auch eine rechtliche Verfolgung ist möglich.

Bei einer Gefälligkeit des täglichen Lebens möchte keine der beiden Seiten eine Haftung übernehmen. Sie können rechtlich nicht belangt werden, aber es handelt sich dann in diesen Fällen um eine Ehrensache, dass man auch zu den Dingen sagt, die man eingewilligt hat.

Handelt es sich um die Zwischenform, wenn die Gefälligkeit einen rechtlichen Charakter mit sich bringt, dann ergeben sich folgende Tatsachen:

Laut objektiver Einschätzung geht es nicht um die unbedingte Einhaltung der Pflichten, aber der Willen zum Schadensersatz und vor allem die Störung der Leistung sollen nicht ignoriert werden. Wenn die Leistung nicht vollständig erbracht wurde, dann ist es notwendig, dass eine Regelung getroffen wird, die genau bezeichnet, wie in diesen Fällen zu verfahren ist, damit beide Parteien zufrieden sein können.

Dabei sind lediglich die sekundären Ansprüche zu beachten. Dabei sollte die Anspruchsgrundlage zu Hilfe genommen werden. Folglich ist es nicht notwendig, dass die Leistung erbracht worden ist, aber die Folgen, die aus der Nichterfüllung resultieren. Aber auch eine nicht ordnungsgemäße Ausführung kann Folgen nach sich ziehen.
Hier muss dann eine Nachbesserung erfolgen, dass die im Grunde genommen keine Folgen entstehen oder aber alles muss wieder zurückgenommen werden, damit der Zustand vor der Gefälligkeit wiederhergestellt ist.

Grundsätzlich ist es nicht leicht auf welcher Ebene nun die Gefälligkeit erfolgt ist oder ob doch ein rechtlicher Vertrag zu Grunde liegt. Daher müssen alle Entscheidungen, die auch sekundäre Ansprüche betreffen, immer in Relation zur eigentlichen Sache gestellt werden. Es handelt sich bei einer reinen Gefälligkeit aber nicht um einen Vertrag, der auch eingehalten werden muss. Folglich können Folgen, die daraus entstehen oder die Nichterfüllung von Leistungen auch keinen Tatbestand darstellen.

Beispiel für eine Gefälligkeit

In einer Familie soll der Sohn den Müll nach draußen bringen, dafür darf er 10 Minuten länger fernsehen schauen. Dies tut er nicht, darf auch nicht fernsehen. Eine logische erzieherische Konsequenz für die Nichterfüllung einer Gefälligkeit. Allerdings haben die beiden keinen Vertrag darüber geschlossen und es handelt sich auch um kein Rechtsgeschäft. Somit kann die Mutter nicht einklagen, dass er den Müll nach draußen bringt. Für sie ist zwar die Leistung nicht erfüllt wurden, aber es sind auch keine schwerwiegenden Folgen daraus entstanden. Sie hat keinen umfangreichen Verlust erlitten und auch der Junge konnte sich nicht bereichern, weil auch das Fernsehen für ihn ausgeschlossen wurde.

Anspruchsgrundlagen im Bereicherungsrecht

Unter diesen Ansprüchen werden Konditionsansprüche beschrieben. Man spricht in solchen Fällen davon, wenn sich jemand bereichern konnte ohne, dass es einen Grund dazu gegeben hat. Auch wenn die Unterteilung und der Umfang des Rechtsteiles sehr gering erscheinen, so ändert dies nichts an seiner Komplexität und dessen Auswirkungen. Im Grunde genommen beschreibt dieser Bereich das Prinzip, dass der Schluss eines Vertrages zwar nicht zu Stande gekommen ist, aber dennoch eine Leistung erbracht wurde. Deren Vergütung oder Entlohnung aber nicht stattfinden wird oder kann, weil schon von vornherein kein Rechtsgrund bestanden hat. Dabei erfolgt eine umfangreiche Unterteilung.

Leistungskondiktionen

In diesem Bereich erfolgt wiederum eine Unterteilung der Vorfälle, die sich in spezielle und nicht spezielle unterteilen.

Bei den speziellen Vorfällen können alle Vorfälle eingestuft werden, die auch nach §813 BGB behandelt werden. Dabei kann es möglich sein, dass eine Leistung erfolgen müsste, die aber nicht stattgefunden hat. Dabei wird nicht beachtet, ob es bereits zu einer Verjährung der Sache gekommen ist. Dabei handelt es sich um einen Tatbestand und somit auch um ein Vergehen im Sinne der gesetzlichen Grundlagen.

Hierbei handelt es sich zumeist um Leistungen, die nicht steuerlich erfasst werden sollen und damit als Schwarzarbeit gesehen werden müssen. Wenn also ein Auftraggeber einen Auftrag erteilt und dieser Auftrag ausgeführt wird, sollte eine Bezahlung in Bar erfolgen. Rechnungsstellung ist in diesem Falle nicht vorgesehen. Ist die Leistung erbracht wurden, aber keine Bezahlung erfolgt, dann sieht es nicht gut für den Auftragnehmer aus. Dieser kann sich dann nicht auf einen geschlossenen Vertrag berufen, aber es besteht rein rechtlich die Möglichkeit dem Auftraggeber eine Bereicherung zu unterstellen, da er eine Leistung erhalten hat, diese aber nicht vergütet.

Bei nicht speziellen oder allgemeinen Leistungskondiktion wird ein Vorgang beschrieben, der keinerlei Rechtsgrund zur Grundlage hatte und das schon bei Auftragsgabe.
Dies kann in folgenden Umständen erfolgen. Wenn ein Verkäufer ein Sachgut verkauft und es damit in den Besitz eines anderen gibt, dann kann es möglich sein, dass der Verkäufer beim Kauf der Ware nicht im Besitz der vollen geistigen Zurechnungsfähigkeit war. Folglich hat er die Ware übernommen, ohne dass ein richtiger Vertrag bestanden hat. Somit war schon der erste Kauf nicht gültig.

Damit kommt es zur Auflösung des Geschäfts. Folglich muss eine Rückabwicklung stattfinden. Dies kann aber nicht nur in solchen speziellen Fällen erfolgen, sondern auch eine Auflösung einer Lebensgemeinschaft, die nicht ehelich beschlossen war, kann dies zur Folge haben.

Zu diesem speziellen Bereich kann auch die Sittenwidrigkeit einer Leistung und deren Vergütung zählen. In diesem Zusammenhang kann auch ein scheinbar richtiger Vertrag rückwirkend als nicht gültig erklärt werden.

Nichtleistungskondiktionen

Dies ist der andere Bereich, der sich einstellen kann, auch hier hierbei kommt es zu einer Unterteilung in spezielle und allgemeine Kondiktionen.

Bei der speziellen Grundlage geht es um die Verfügung über ein Entgelt, das demjenigen nicht zustehen würde. Dabei kann es sich zum Beispiel darum handeln, dass ein Vertrag geschlossen wurde. Eine Leistung wurde erbracht und die Bezahlung erfolgt an eine andere Person, die diesen Auftrag nicht ausgeführt hat. Zum Beispiel, wenn der Nachbar die Bezahlung entgegennimmt. Somit kann der Nachbar über das Geld verfügen, aber er hat es sich nicht verdient. Der Auftragnehmer steht nun vor der Misere, dass zwar die Leistung bezahlt wurde, aber er selbst nicht über das Geld verfügen kann. Dabei ist nicht nur die Verfügung des Nachbarn ein Tatbestand, sondern auch die Zahlung des Auftraggebers an den Nachbarn. Dieser hätte die Zahlung gar nicht an ihn übergeben dürfen.

Bei den allgemeinen Konditionen stellt sich die Sache etwas anders dar. Hierbei kann sich jemand bereichern in dem er sich den Vorteil erschleicht. Es ist dazu eine Tat notwendig, die die Bereicherung einleitet.

Wenn jemand die Habe eines anderen stiehlt, dann kann der andere die Herausgabe des Ganzen einfordern. Der Dieb hat sich also einem Eigentum angeeignet, dass keine Rechtsgrundlage hatte und darüber hinaus auch noch strafbar war. Weiterhin hat er dafür keine Leistung erbracht, sondern weitere grundlegende Rechte der Persönlichkeit verletzt. Dieser Eingriff war in allen Einzelheiten unberechtigt.

Mängelansprüche des Mieters

Wenn man einen Mangel an einer Mietsache gefunden hat, dann sollte zunächst geprüft werden, ob es sich dabei auch um einen Mietmangel handelt. Dies haben beide Parteien bei Abschluss des Mietvertrages im entsprechenden Abschnitt festgelegt. Allerdings kann dieser Mangel nicht nur nach dem Vertrag beurteilt werden, sondern auch nach der jeweiligen Situation des Mieters und des Vermieters. Dabei müssen beide eine Einschätzung abgeben, ob dieser Mangel behoben werden muss oder ob der das Mietverhältnis nicht weiter beeinträchtigt.

Mietmängel werden auch daran festgemacht, welche Grundlage im Vertrag benannt wurde. Wenn die Mängel nur dann anerkannt werden, wenn sie sich auf den Mindeststandard beziehen, dann sind Schäden in zusätzlicher Ausstattung nicht beanstandbar, sofern dies nicht weiter im Mietvertrag vermerkt wurde.

Ist mit einem Mangel der Gebrauch der Wohnung beeinträchtigt oder gestört, dann handelt es sich um einen Mangel, der behoben werden muss. Dabei ist es wichtig, dass der Verursacher des Mangels nicht unbedingt der Vermieter oder das Mieter selbst ist, sondern auch äußerliche Faktoren können dazu zählen.

Wann liegt ein Mietmangel vor?

In diesem Falle handelt es sich um einige Sonderfälle, die zwar eine grundlegende Ausstattung anzeigen, aber dennoch nicht ausreichend sind.

Wenn die Heizkörper zu leistungsschwach sind, um einen Raum ausreichend zu temperieren. Hier ist zwar die Heizanlage vorhanden, dennoch ist ein normales Wohnen nicht gegeben.
Schimmel in der Wohnung, hierbei muss aber beachtet werden, ob der Mieter diese Bildung nicht selbst verschuldet hat.

Defekte an der Heizanlage oder auch Lärmbelästigung von außen. Hierbei sind zwar alle Grundausstattungen vorhanden, aber dennoch kann kein normales Leben geführt werden.
Auch Tierplagen sind entsprechend zu behandeln, da diese infektiösen Kot ausscheiden oder das Leben stören. Damit könnten bestimmte Räumlichkeiten oder Terrassen bis zur Beseitigung nicht mehr nutzbar sein, wobei doch Miete für diese Flächen gezahlt wird.

Ein fehlender Stellplatz, der vertraglich festgehalten wurde ist ebenso ein mangeln, wie laute Geräusche von Mitmietern oder deren Tieren.

Auch eine Wohnfläche, die geringer ist als im Vertrag vereinbart, stellt einen Mietmangel dar. Wenn der Vermieter diese bezahlte, aber nicht nutzbare Wohnfläche nicht zur Verfügung stellen kann, dann kann der Mieter ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen.

Wann müssen Mängel behoben werden?

Wenn der Mieter dem Vermieter einen Mangel anzeigt, dann muss dieser auch behoben werden. Dies kann aber nur dann eintreffen, wenn die Behebung des Mangels auch umsetzbar ist. Dies ist nicht von finanziellen, sondern von realistischen Tatsachen abhängig.

Auch wenn man als Mieter einen Mangel verursacht hat, muss der Vermieter diesen beheben. Allerdings kann hier eine anteilige Kostenübernahme des Mieters anfallen. Insbesondere, wenn dies schon im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist.

Ist der Mangel durch einen Dritten zu verschulden, der bei dem Mieter zu Gast war, dann bleibt die Behebung allein auf dem Mieter. Denn dieser ist dann verpflichtet, die Mietsache wieder in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.

Welche Rechte hat man als Mieter?

Wenn ein Mangel ohne eigenes Verschulden entstanden ist, dann kann der Mieter auf dessen Behebung bestehen. Möchte der Vermieter dies nicht tun, dann besteht die rechtliche Grundlage der Erhebung einer Klage. Je nach Auswirkung dieses Mangels darf bis zur Klärung der Angelegenheit die Miete entsprechend gemindert werden. Allerdings sollte dieser Teil der Minderung gespart werden, falls eine Erstattung notwendig wird.

Dies kann auch dann eintreten, wenn der Vermieter keinen Einfluss auf die Behebung des Mangels hat. Andauernde Ruhestörung bedeutet auch eine entsprechende Minderung der Miete.
Der Mieter an sich darf aber die Mietminderung nicht zu hoch ansetzen. Denn ein kleiner Mangel darf nicht zur Halbierung der Miete führen. Dabei kann man die Höhe der Minderung leicht selbst errechnen. Auch eine sachkundige Auskunft kann hier weiterhelfen.

Dabei wird zu Grunde gelegt, wie lang die Nutzung eingeschränkt ist. Dann wird es davon abhängig gemacht, um welche Sache es sich handelt. Subjektive Ansichten werden nicht zu Grunde gelegt, sondern nur der Bruttowert einer Sache.

Grundsätzlich darf bei einer Mietminderung lediglich der Wert der Bruttomiete gemindert werden. Es ist nicht wichtig, welcher Teil dabei auf die Nebenkosten angesetzt wurde. Wichtig ist, dass die Miete gemindert werden darf, aber ist der Mieter für die Verursachung des Mangels zuständig, dann darf die Minderung nicht so hoch ausfallen, wie bei einem anderen Ursachengrund.

Hohe Mietminderungen zwischen 60 und 100 % dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn Elektrik und Wasser ausgefallen sind, Die Heizungsanlage im Winter nicht funktioniert oder ein starker Befall von Tieren vorhanden ist. Ist eine Toilette nicht mehr nutzbar und es steht auch keine weitere zur Verfügung veranlasst dies keine 100 prozentige Minderung.

Der Werkvertrag

Dabei handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, der darüber bestimmt, welche Leistungen von beiden Seiten erbracht werden müssen, dass beide davon profitieren können. In der Regel erhält dabei der Besteller eine Ware für die das Werk eine Vergütung bekommt. Dabei sind die gesetzlichen Grundlagen eines solchen Vertrages im BGB § 631 geregelt.

Werkverträge sind schon im alten Rom üblich gewesen, aber erst im 20. Jahrhundert wurde die Verwendung auch gesetzlich geregelt. Dadurch wird klar, dass das Werk die volle Verantwortung für die Fertigung und auch das Vorhandensein der Ressourcen übernehmen muss. Im Gegenzug erfolgt dafür dann die Entlohnung.

Welche rechtliche Bedeutung hat dieser Werkvertrag?

Der Werkvertrag hat den Nutzen zur Herbeiführung des Erfolges. Hierdurch soll bezweckt werden, dass der Besteller die entsprechende Ware erhält und der Hersteller eine Vergütung dafür bekommt. Wichtig ist dabei auch, dass nicht nur die Herstellung ausgeführt wird, sondern, dass diese auch korrekt und in einer angemessenen Zeit stattfindet.

Grundlegend handelt es sich nicht nur um materielle Güter, sondern auch um immaterielle Güter. Daher kann mit einem Werkvertrag auch eine Dienstleistung abgedeckt werden. Diese besteht meistens aus einer Handlung und macht keinen materiellen Aufwand notwendig. Dennoch wird sie hergestellt und führt zum Erfolg des Kunden.

Mit Abnahme des Werkes wird automatisch auch die Vergütung fällig. In den meisten Fällen wird eine Rechnung für die Leistung und Herstellung ausgestellt, die eine Zahlung in einem gewissen Zeitraum ermöglicht. Ein Unternehmer muss also immer in Vorleistung gehen. Das unterscheidet den Werkvertrag von einem Kaufvertrag, denn hierbei wird die Zahlung direkt angeschlossen und die Ware erst nach Bezahlung ausgegeben.

Ein Werkvertrag bestimmt, dass ein Ergebnis erzielt werden muss. Dabei ist dieses meistens einmalig und kann sich verändern. Bei einem Dienstvertrag handelt es sich immer um das gleiche Leistungsspektrum, dass erbracht werden muss.

Wo wird ein Werkvertrag zur Anwendung gebracht?

Grundsätzlich erfolgen die Ausstellungen von Werksverträgen immer bei handwerklichen Arbeiten. Hierbei sind Bauarbeiten oder Installationen eingeschlossen. Die zwar immer die gleichen Leistungen erforderlich machen, aber abhängig von den entsprechenden Aufträgen in Umfang und Leistungsvielfalt abweichen können. Auch Transportleistungen oder Gutachten werden unter dieser Norm abgerechnet.

In der Praxis haben sich aber besonders im Transport schon abgewandelte Verträge ausgebildet, wie der Beförderungsvertrag. Ebenso gibt es eine Mischung zwischen einem Werkvertrag und einem Kaufvertrag. Dabei erfolgen zunächst die Herstellung durch das Werk und dann der direkte Verkauf an den Kunden.

Wenn es sich dabei um einer Herstellung handelt, die einmalig ist oder auf den jeweiligen Kunden angepasst, dann müssen mit diesem Vertrag auch Verträge über das Urheberrecht abgeschlossen werden. Somit kann das Werk sicherstellen, dass dessen Verarbeitungen und Ideen nicht ohne weiteres weiterverwendet werden können.

Was muss ein Werkvertrag beinhalten?

  • Aufgabenstellung: Damit muss der Wunsch des Kunden genau definiert sein und dessen Bestellung muss dementsprechend auch genau umgesetzt werden.
  • Fertigstellung: Hierzu wird ein festes Datum eingesetzt. Dies hat auch wieder den Bezug zur Leistung, die mit einem solchen Vertrag geregelt werden soll.
  • Kosten: Ähnlich wie bei einem Kauf sollte ersichtlich sein, was die Herstellung kosten wird und welchen Endpreis den Kunden erwartet. Dabei kann auch ein Kostenvoranschlag gemacht werden, der aber nach Beendigung der tatsächlichen Arbeit maximal 20 % über der Summe liegen darf, die veranschlagt wurde.
  • Garantie und Haftung: Diese sind besonders für den Hersteller wichtig, denn auf ihn könnten bei nicht korrekter Arbeit etwaige zusätzliche Kosten zukommen. Auch bei einer Fehlfunktion und damit einhergehenden Schäden trägt dann der Hersteller die Verantwortung.

Weiterhin sind dabei Punkte festgelegt, die eine Auflösung des Vertrages, die Nutzung des Produktes und die Art der Zahlung festlegen. Somit sind mit Abschluss des Vertrages den jeweiligen Vertragspartnern die Konditionen bewusst, die sie an Rechte und Pflichten binden. Dem Hersteller kann dabei gekündigt werden, bis das Werk fertig ist. Ab diesem Moment tritt automatisch die Zahlungspflicht ein. Hier kann der Unternehmer allerdings die Kosten verlangen, die er bisher investieren musste.

Die Vergütung

Im Gegenzug zu der Leistung, die an den Besteller erbracht wird, muss eine Vergütung erbracht werden. Dabei handelt es sich um einen Werklohn. Dieser wird von unterschiedlichen Bestimmungen bedingt. Einerseits kann der Lohn in Vereinbarung der beiden Vertragspartner festgelegt werden, andererseits sind im Bereich des Transports Verordnungen erlassen wurden, die Dumping und überschießende Preise regulieren sollen.

Dabei kann die Vergütung nach einem bestehenden Einheitspreis erfolgen. Somit kann zwar die Menge genauer beziffert werden, aber wenn es zu Umständen kommt, die eine Mehrarbeit erforderlich machen, dann kann diese Leistung nicht zusätzlich mit abgerechnet werden. Somit trägt der Unternehmer wieder das Risiko, dass die Leistungen, die er vergütet bekommt, nicht ausreichend Gewinn abwirft und vor allem die laufenden Kosten nicht gedeckt werden können.

Andererseits kann auch der Zeitaufwand vergütet werden. In diesem Teil ist aber nicht einkalkuliert, dass auch materiell ein höherer Aufwand erfolgen kann. Allerdings kann ein Werkvertrag auch aus einer Kombination der ersten beiden Formen bestehen.

Weiterhin könnte die komplette Leistung als Pauschalpreis bestehen. Hierbei sind Material und Leistung eingerechnet und es kann auch keine Option von Zusatzkosten bestehen. Dabei wird der Aufwand höher veranschlagt, um diesen Fall direkt zu decken.

Bereicherungsrechtliche Mehrpersonenverhältnisse

Es sollte bedacht werden, dass dieser Bereich nicht wirklich streng entsprechend der Vorschrift angewendet werden kann, sondern nur eine Grundlage bildet, dass die Rückabwicklung von Mehrpersonenverhältnissen stattfinden kann.

Im Allgemeinen handelt es sich um die Rückabwicklung eines Vertrages, der nicht wirklich zu Stande gekommen ist oder aber als fehlgeschlagen bezeichnet wird. Im Grunde genommen ist so die rechtliche Grundlage für diesen Vertrag nicht mehr vorliegend. So besteht die Chance, dass eine Leistung, die erbracht wurden ist, auch wieder eingefordert werden kann.

Dies kann rechtliche aber nur dann verwendbar werden, wenn diese Leistung erbracht wurden ist, weil sie nicht schuldig war. Also es wurde ein neuer Vertrag geschlossen, der aber nicht auf einer fehlenden Erbringung der Leistung als Ausgleich aufgebaut war.

Somit konnte eine Sache erreicht werden, für die eine Leistung notwendig wurde, die aber nicht auf einer rechtlichen Grundlage basiert.

Was kann man darunter verstehen?

Wenn man etwas erreichen will, was der Bereicherung dient, dann sollte dies auch von Wert sein. Dabei muss nicht unbedingt eine finanzielle Entlohnung oder ein großer Bereich dahinter stehen, der einen großen Wert hat, sondern eine Sache kann auch durch eine Leistung aufgewertet werden. Damit kann beim Verkauf der Sache ein höherer Gewinn entstehen. Auch mit dem Stehlen einer Sache würde sich dies so verhalten, denn so würde ohne jeglichen Einsatz direkt ein Vermögensvorteil entstehen.

Unter der Leistung können somit auch alle anderen Leistungen verstanden werden, die dazu führen, dass das Vermögen des anderen sich vergrößert. Es muss sich also nicht um eine Zahlung handeln. Meistens ist es eine Leistung im sachlichen Sinne in dem Man eine Sache direkt überlässt oder diese so aufwertet, dass sie zu einem höheren Wert weitergegeben werden könnte. Damit kann auch die Renovierung einer Immobilie eine solche Leistung sein, weil diese sich positiv auf deren Wert auswirkt.

Fehlt der Rechtsgrund, dann bedeutet dies, dass kein Anspruch auf diese Leistung bestanden hat.

Handelt es sich um eine Nichtleistungskondiktion, dann wurde etwas verlangt in dem man eingegriffen hat, einen anderen damit geschädigt hat und dafür auch keine rechtliche Grundlage hatte. Dabei kann es sich um einen Diebstahl oder eine andere Form der Entwendung handeln.

Wie kann dies in Mehrpersonenverhältnissen angewendet werden?

Wenn man diese Grundlagen auf die Auflösung eines Mehrpersonenverhältnisses anwendet, dann ist es notwendig, dass du zunächst die Art identifiziert wird. Um welche Leistung handelt es sich, konnte dadurch eine Bereicherung des anderen oder der Person selbst erfahren werden und wie sind die rechtlichen Grundlagen. Wenn keine Rechtsgrundlage bestand, dann kann das Mehrpersonenverhältnis abgewickelt werden.

Dabei ist es so, dass es sich in diesem Konstellationen meistens nicht um einen Sachverhalt allein handelt, sondern mehrere zur Debatte stehen. Daher muss jede Sache einzeln betrachtet werden. Nur unter der Berücksichtigung der jeweiligen Umstände kann also so eine Rückabwicklung erfolgen. Dabei kann also eine Lösung nicht immer im gleichen Verfahren abgewickelt werden.

Es gilt auch Parameter zu beachten, die Wertungsgründe betreffen und damit eine Ausnahme bilden.

Darunter kann die Liquidität fallen, aber auch die Tatsache, dass eine der Gründe eine minderjährige Person ist. In diesem Falle würden andere gesetzliche Bestimmungen zum Tragen kommen.

Beispiel für diese Auflösung

Wenn ein Vertrag über eine Ware geschlossen wird, die allen Voraussetzungen scheinbar entspricht. Es erfolgt eine Zahlung per Überweisung und die Ware ausgehändigt. Dann wird festgestellt, dass die Ware nicht den Voraussetzungen entspricht. In diesem Falle muss der Kauf wieder rück abgewickelt werden.

Die Bank, die die Überweisung ausgeführt hat, steht dabei nicht in der Schuld, weil alle Konten richtig verbucht waren und auch der Käufer hatte ein gedecktes Konto. Somit hat auch er seine Zahlungspflicht erfüllt. Nur der Verkäufer steht nun in der Schuld.

Er hat Geld für eine minderwertige Ware erhalten und sich daran bereichert. Folglich muss er das Geld zurücküberweisen und der Käufer die Ware wieder aushändigen.

Dies kann auch passieren, wenn der Kauf rechtlich ohne Einwände war. Denn sobald einer der vertraglichen Parteien zu dem besagten Zeitpunkt nicht geistig zurechnungsfähig war, dann kann der Vertrag als ungültig erklärt werden und muss aufgehoben werden.

Handelt es sich um Minderjährige, dann muss die Zustimmung der Eltern vorliegen, dass ein Vertrag abgeschlossen werden kann. Ist dies nicht der Fall, dass ist alles, was von diesem vermeintlichen Vertrag bis zum Abschluss der Handlung erfolgt ist, rückgängig zu machen.

Reformprojekt: Schuldrechtsmodernisierung

Im Zuge der gesetzlichen Umstellungen der letzten Jahrzehnte war es auch notwendig, dass das Schuldrecht umfangreich modernisiert werden musste. Damit kam es zu einer gesetzlichen Festlegung im November 2001.

Warum sollte das Schuldrecht neu geregelt werden?

Im Rahmen der Zunahme der Zusammenarbeit der europäischen Staaten miteinander, war es notwendig, dass auch das deutsche Schuldrecht angepasst wurde, dass im BGB festgehalten ist. Dabei war es das Ziel, dass Fragen dieses Bereichs in allen Staaten der EU gleich behandelt werden sollen. Die Statten haben zwar immer noch innerhalb des Landes ihre eigenen Vorschriften und Gesetze, aber innerhalb der EU muss nun auch ein Minimum eingehalten werden, dass in allen Staaten einheitlich gestaltet ist, dass auch grenzübergreifende Handlungen entsprechend verfolgt werden konnten.

Dabei ging es vordergründig um sehr grundlegende Gesetze, die auch im Allgemeinen in den Ländern bereits beachtet wurden sind. Unter anderem allgemeine Geschäftsbedingungen, die bei jedem Kauf oder Vertrag fällig werden, Verbraucherkredite, aber auch das Gesetz über das Teilzeitwohnen waren davon betroffen.

Das Bundesjustizministerium hat sich 2001 dazu entschieden, dass die Modernisierung nicht in kleinen Schritten stattfinden sollte, sondern alle Regelungen sofort neu getroffen und beschlossen werden. Dies begründete sich darin, dass alle Handlungen, die auf Handelsebene ausgeführt wurden, mit kleinen Änderungen immer wieder neue Probleme mit sich gebracht hätten. Dazu zählen vor allem der Abschluss von diversen Kaufverträgen und die Pflichten der beiden Vertragsparteien. Wenn nur eine der beiden Seiten einer gesetzlichen Änderung unterlegen wäre, dann hätte die gegnerische Seite dies für sich nutzen können. Damit es nicht zu diesen Vorteilsnahmen kommen würde, erfolgte der umfassende Beschluss.

Was wurde geändert?

Verbrauchsgüterkaufrichtlinie

Da auch in der europäischen Gemeinschaft neue Richtlinien festgelegt wurden, waren unmittelbar alle Länder dieser Gemeinschaft direkt betroffen. Damit mussten neue Grundlagen gefasst werden. Es entstanden nun feste Gesetzesfassungen, die die Pflichten der Vertragsparteien eines Verkaufs neu bestimmten.

  1. Wer eine Sache verkauft, ist auch dafür verantwortlich, dass die Ware ohne Mängel beim Käufer ankommt:
    Somit konnte ein Versandunternehmen nicht mehr direkt haftbar gemacht werden, sondern der Verkäufer muss die volle Haftung für die Lieferung übernehmen.
  2. Verkäufer dürfen nun auch ihre Meinung mit einbringen, wenn ein Artikel beworben wird, der entsprechende Mängel aufweist:
    Dabei sind nicht mehr nur die Kundenreaktionen ausschlaggebend gewesen, sondern auch die der Hersteller und Verkäufer, dass eine ordnungsgemäße Einschätzung der Sache stattfinden kann.
  3. Der Anspruch eines Käufers, dass eine Nachbesserung nicht mehr kostenpflichtig sein muss:
    Wenn er sich entscheidet einen Artikel zu behalten, den er gekauft hat, dieser aber einen Mangel aufweist, dann hat der Verkäufer oder Hersteller die Möglichkeit alles nachzubessern. Am besten ist dies mit dem Kauf eines Smartphone zu erklären. Wenn dies einen Mangel aufweist, dann muss das Gerät nicht ersetzt werden, sondern es darf bis zu dreimal nachgebessert werden. Erst dann ist der Verkäufer zu einem kompletten Ersatz verpflichtet. In der Zeit, in der das Gerät nicht zur Verfügung steht, muss ein Ersatz bereitgestellt werden.
  4. Regressansprüche:
    Diese können dann nicht nur auf den letzten Verkäufer zurückfallen, sondern auch auf den Hersteller selbst, wenn nachweisbar ist, dass vorherige Verkäufer nicht schuldhaft einen Umstand verursacht haben.
  5. 2 Jahre Garantie:
    Diese gelten nach dem Kauf einer Sache und umfassen einen bestimmten Garantieumfang. Dieser kann aber immer noch von den Herstellern entsprechend festgelegt werden. Folglich heißt Garantie immer noch nicht, dass bei einem Fehler auch ein kostenfreier Ersatz erfolgen kann.
  6. Mangel hat schon bestanden:
    Bis zu 6 Monate nach dem Kauf einer Ware muss davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher keine Schuld an einem auftretenden Mangel hat, sondern dieser schon beim Kauf bestand. Kann allerdings nachgewiesen werden, dass der Käufer schuldhaft gehandelt hat, dann liegt auch die Begleichung bei ihm.
  7. Garantien:
    Auch wenn diese auf 2 Jahre ausgelegt sind, ist nun auch gesetzlich festgelegt, welche Bestimmung unbedingt in der Garantieerklärung erfolgen muss.
  8. Rechte der Verbraucher:
    Auch wenn es vom Hersteller anders ausgelegt wird, so kann der Käufer jederzeit auf die Umsetzung des geltenden Rechts bestehen und auch im Rahmen der entsprechenden gesetzlichen Vorlagen handeln.

Weitere Änderungen

Die Änderungen bezogen sich aber nicht nur auf das Kaufen einer Ware, sondern es sollten auch Unstimmigkeiten im damals aktuellen Gesetz beseitigt werden. Dabei handelte es sich um Mängel, die schon einige Zeit bestanden und auch im Rahmen des Verbraucherschutzes immer wieder zu Problemen geführt hatten, da eine gerechte Behandlung nicht umgesetzt werden konnte. Es fehlten die rechtlichen Grundlagen.

Daraus ergaben sich die folgenden Änderungen:

  1. Eigene Steuerung der Gewährleistung
    Da nun der Verkäufer für eine schadfreie Ware zuständig ist, kann er nicht mehr Gewährleistung nach seinen Vorstellungen leisten, sondern ist zu einem Ersatz oder der Zahlung eines Schadenersatzes verpflichtet. Andere Regelungen, die vielleicht auch einen Austausch gegen eine andere Ware oder einen Wertgutschein hinausliefen, können nun nicht mehr ohne weiteres umgesetzt werden.
  2. Pflichtverletzung:
    Wenn sich einer der beiden Vertragsparteien nicht an die Vereinbarungen hält, dann ist dies unbedingt strafrechtlich verfolgbar und bedingt auch die Zahlung eines Schadenersatzes zusätzlich zur Ausführung der korrekten Leistung. Weiterhin ist diese Regelung ausschlaggebend für eine rechtliche Verfolgung der Pflichtverletzung.
  3. Ein bestehender Werkvertrag wird nun in seiner Wichtigkeit höher angesehen.
  4. Durch die Modernisierung des Schuldrechts können nun auch Schuldner eines Kredits besser gestellt werden, wenn ihnen der Vertrag aus diversen Gründen gekündigt wird.
  5. Auch die Lehre des Betriebsrisikos wurde nun in einem Gesetz verfasst, denn nur so konnte auch eine ausreichende Transparenz für zukünftige Geschäftsinhaber geschaffen werden, da sie nun ausreichend über Pflichten und die Folgen der Nichteinhaltung aufgeklärt wurden sind.

Was wurde dadurch zum Problem?

Durch die einheitlichen Gesetze wurde es nun komplizierter einen Mangel genau zu definieren und auch den Umfang der zur Debatte stehenden Leistungen. Es konnte daher auch für Verkäufer ungewöhnlich kompliziert werden, wenn es zu einem Problem kam.

Allerdings konnte auch in Hinsicht auf den Verbraucherschutz eine gute Erklärung abgegeben werden. Denn die neuen Gesetze gelten auch für private Verkäufe und auch das Kaufen, wie die Ware gesehen wurde, konnte nicht mehr zu Grunde gelegt werden. Nun waren die Gesetze auch gültig in Bezug auf die Leistungsfähigkeit und die Nutzbarkeit einer Sache. Daher konnten die aufkommenden Probleme sehr schnell wieder behoben werden, da auch eingesehen wurde, dass diese Form der Regelung einen umfangreicheren Schutz und Sicherheit mit sich bringt.

Der Dritte im allgemeinen Schuldrecht – wesentlich komplexer

Generell sieht das allgemeine Schuldrecht nur zwei Parteien vor, von denen auf Basis des Gesetzes § 241 Abs. 1 BGB, der Schuldner dem Gläubiger eine Leistung zu erbringen hat. Verglichen mit einem Term, der 2 Unbekannte enthält, die zu ermitteln sind, ist die Lösung auf Grundlage geltender Gesetze recht einfach, da das gegenwärtige Rechtssystem auf eine Zwei-Parteien-Konstellation ausgerichtet ist.

Das Hinzukommen eines Dritten erschwert die gesetzliche Lösungsfindung erheblich, ein Term mit 3 zu ermittelnden Unbekannten ist ebenfalls wesentlich komplexer zu bearbeiten, da spezielle Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um überhaupt auf ein Ergebnis zu kommen. Viele Vorschriften sind deshalb so ausgelegt, dass von der Anwesenheit oder Beteiligung eines Dritten von vorneherein ausgegangen wird. Beispielhaft ist der § 311 b Abs. 4 Satz 1 u. 2 BGB, welcher Verträge zwischen zwei Parteien für nichtig erklärt, die über das Vermächtnis oder den Nachlass eines noch lebenden Dritten geschlossen wurden.

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – Durchbrechung der vertraglichen und deliktischen Grenzen

Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, kurz VSD, ermöglicht einer dritten Person, welche nicht zu den beiden Vertragsparteien gehört, einen Anteil an den herrschenden Pflichten und der schützenden Wirkung zu erlangen, welche das Vertragsverhältnis der beiden Hauptparteien mit sich bringt. Aus dem VSD leitet sich für die Drittpartei dennoch kein eigener Anspruch ab, da dieser nur mit einer Anspruchsgrundlage Hand in Hand geht. Der VSD greift dann, wenn insgesamt 3 Prüfungsvoraussetzungen erfüllt sind.

  1. Zwischen Gläubiger und Schuldner muss ein Schuldverhältnis auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis bestehen oder ein nichtiger Vertrag existieren. Öffentlich-rechtliche Beziehungen sind unwirksam.
  2. Tatbestandsvoraussetzungen für den VSD
    Die Leistungsnähe des Dritten darf nicht zufällig entstanden sein. Eine unerwartete Konfrontation und Verletzung durch Gefahren oder durch unberechtigtes Erlangen der Leistung rechtfertigt keine Anwendung des VSD. Der Kontakt des Dritten muss ordnungsgemäß und legal entstanden sein.
    Die Einbeziehung des Dritten muss aus Interesse des Gläubigers entstanden sein, etwa wenn die Leistung des Schuldners auch dem Dritten zugutekommt oder kommen soll. Eine Ausweitung des Vertrages auf den Dritten kann auch schon dadurch zustande kommen, dass der Gläubiger ein besonderes Interesse daran hat.
    Für den Schuldner muss im Schadensfalle die Erkennbarkeit der ersten zwei Punkte gewährleistet sein. Eine maximale Anzahl an Drittpersonen gibt es nicht, dem Schuldner kann aber das Haftungsrisiko nur auferlegt werden, wenn eine Begrenzung der Anzahl der Gläubiger möglich ist.
    Das nächste Kriterium betrifft die Schutzbedürftigkeit des Dritten. Ist er in der Lage einen eigenen Vertrag mit dem Schuldner zu schließen und eigene Ansprüche geltend zu machen, so gilt er nicht als schutzbedürftig.
  3. Nach § 334 BGB darf der Dritte nicht mehr Leistungen vom Schuldner erhalten als der eigentliche Gläubiger. Wäre dies der Fall, könnte der Schuldner Einspruch gegen einen Teil der zu leistenden Forderungen erheben.
    Wird der VSD angewendet, muss eine sehr restriktive Anwendung der Prüfungsvoraussetzungen erfolgen, da im Grunde genommen Personen unter Schutz gestellt werden, mit denen der Schuldner kein Vertragsverhältnis geschlossen hat. Zusätzlich werden die gängigen, vom Gesetz festgeschriebenen Grenzen, für Verträge und Delikte werden durch den VSD teilweise außer Kraft gesetzt.

Weitere Gesetzesbereiche in denen Dritte eingeschlossen sind

Eine Dritte Person kommt ferner in den gesetzlichen Vereinbarungen zur Abtretung und im Verbraucherschutz vor. Bei Abtretungen nimmt der Dritte den Platz des Neugläubigers ein. Nach § 255 BGB wird der Neugläubiger für die Anwendung des Paragrafen vorausgesetzt.

Im Verbraucherschutz steht dem Verbraucher an sich ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, wenn neben dem Unternehmer eine weitere Dritte Person von den Werbe- und Verkaufsgeschehen Ahnung hat.

Schuldrechtliche Anspruchsgrundlagen im Kaufrecht – nicht auf den ersten Blick erkenntlich

Wer einen Kauf tätigt, hat Anspruch auf das erworbene Produkt oder die Dienstleistung. Kommt der Verkäufer oder der Dienstleister seiner Verpflichtung nicht nach, etwa durch Beschädigung, Mängel oder kompletter Verweigerung der Leistung, regelt das BGB per Gesetz die Situation.

Da es eine Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsfällen gibt, ist die Ermittlung der Anspruchsgrundlage des Käufers nicht ganz einfach und bedarf des genauen Studiums des BGB und der Sachlage. Es existieren einige Methoden, um über eine Art Prüfschema zum passendsten Ergebnis zu gelangen. Dieses gliedert sich in vier Teile, welche Vorarbeit, Darstellung der Käufersituation, Alternativen im Schadensersatzfall und schlussendlich die Sichtbarmachung der Pflichtverletzung beinhalten.

Da das Kaufrecht extrem viele verschiedene Arten von schuldrechtlichen Anspruchsgrundlagen kennt, kann es vorkommen, dass Gläubiger und Schuldner den Tatbestand auf unterschiedliche Weise und zu ihren Gunsten nach dem BGB bewerten. Daher erneut der Hinweis, dass nur eine einwandfreie und allen Regeln der Rechtsprechung genügende Prüfung juristisch wirksam ist.

Die Schritte 1 und 2 – Paragraf 437 BGB und das Begehren des Käufers

Der § 437 Abs. 1 – 3 regelt die Rechte des Käufers bei Mängeln. Er besagt, dass wenn die Sache mangelhaft ist, der Kunde im Falle keiner anderen Bestimmung eine Nacherfüllung, Kaufpreisminderung, Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendung verlangen kann.

Es ist zu prüfen, ob dieser Fall vorliegt, oder ob es sich um eine Sachlage basierend auf Schuldrecht handelt. Liegt der Tatbestand einer Übergabe nach § 446 BGB vor, macht der Käufer nach Übergabe eine Forderung zwecks Sachmangel geltend, so muss zwingend auf Grundlage von § 437 BGB weiterverfahren werden.

Andernfalls handelt es sich um ein Anspruchsverfahren aus dem Schuldrecht §§ 241 BGB ff. Die Differenzierung findet auf Basis der Verjährung statt, beim Schuldrecht beträgt diese nach §188 BGB drei, beim Kaufrecht nach § 438 Abs. 1 Satz 3 zwei Jahre.

Das Begehren des Käufers zu ermitteln ist relativ einfach, da je das unterschiedliche Verlangen auf Rückzahlung, Nacherfüllung oder mangelbedingten Rücktritts im BGB eindeutig geregelt ist.

Die Schritte 3 und 4 – Schadensersatz und Feststellen der Pflichtverletzung

Macht der Käufer Schadensersatz geltend, muss geprüft werden, ob dieser neben oder anstatt der Leistung erbracht werden muss. Anstatt der ursprünglichen Leistung erhält der Käufer Schadensersatz entweder in monetärer Form oder als Sache.

Wird zusätzlich zur erworbenen Sache ein Rechtsanspruch auf Ersatz geltend gemacht, fordert der Gläubiger einen ergänzenden Ausgleich etwa für Verdienst- oder Produktionsausfälle. Die Abgrenzung zwischen ersetzendem und zusätzlichem Schadensersatz beruht auf der Frage der Funktionalität des Ausgleichs und der zeitlichen Komponente. Generell werden Forderungen für Ausbleiben der Leistung bis zum spätmöglichsten Liefertermin als Schadensersatz neben der ordnungsgemäßen Leistung eingestuft, alle Folgeschäden danach, als Schadensersatz statt der Leistung bewertet.

Die Feststellung der Pflichtverletzung ist der letzte Prüfungsschritt der Anspruchsgrundlage. Das Ergebnis aus der vorhergehenden Überlegung über Schadensersatz neben oder statt der Leistung ist hier ausschlaggebend. Bei Unmöglichkeit oder endgültiger Nichterfüllung der Leistung kann nach §§ 280 Abs. 1 u. 3, 283 und 311a Abs. 2 BGB verfahren werden, um eine Rechtsgrundlage zu schaffen. Im Falle einer Nebenleistung des Schadensersatzes müssen je nach Sachlage die Gesetze für Nebenpflichtverletzung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB), Verzug (§§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 BGB) oder Mangelfolgeschaden (§§ 437 Nr. III, 280 Abs. 1 BGB) angewendet werden.

Die gesetzliche Basis des Schadensersatzes ist in § 280 Abs. 1 BGB festgehalten, welcher bei jedem Fall von Schadensersatz Anwendung findet. Zu beachten ist, dass ein alleiniger Bezug auf diese Norm im Schadensersatzfall nicht möglich ist, da entweder § 437 BGB oder § 199 BGB die Grundlage für einen Anspruch bilden.

Eine Ausnahme besteht, wenn die Verletzung der zu erbringenden Hauptpflicht vorsteht, aber keine besonderen Gewährleistungsrichtlinien existieren. Da Rechtsanwälte nach ihrem Wesen im BGB als juristische und nicht als natürliche Personen definiert sind, bildet § 280 Abs. 1 ebenfalls die alleinige Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch.

Schuldbeitritt und Schuldübernahme – unterschiedlich geregelt

Bei einem Schuldbetritt wird eine Dritte Person in die Gruppe der Schuldner aufgenommen. Es findet eine zahlenmäßige personelle Veränderung statt. Dies geschieht mit Zustimmung des Gläubigers, die jedoch nicht erforderlich ist. Die dritte Person tritt neben die bisher existierenden Schuldner und haftet für die gesamte Forderung des Gläubigers.

Nach § 421 ff. BGB entsteht ein Gesamtschuldverhältnis, welches für den Gläubiger eine hohe Absicherung und wahrscheinliche Begleichung seiner Forderung beschert, da Zugriff auf zusätzliches Kapital zur Tilgung der gesamten Schuld eingebracht wird. Es existieren zwei unterschiedliche Formen, der gesetzliche und der rechtsgeschäftliche Schuldbeitritt.

Eine Schuldübernahme grenzt sich vom Schuldbeitritt dahingehend ab, dass anstelle des alten Schuldners eine dritte Person tritt, welche als neuer Schuldner fungiert. Dies bedarf ebenfalls der Zustimmung des Gläubigers, die Schuldübernahme ist in § 414 ff. BGB geregelt. Je nach Ausgangslage kann der Übernahmevertrag entweder zwischen Schuldner und Übernehmer oder Gläubiger und Unternehmer geschlossen werden.

Der Schuldbeitritt im Detail – ein näherer Blick

Der Schuldbeitritt einer dritten Person kann in zwei unterschiedlichen Rechtsformen geschehen, dem rechtsgeschäftlichen und dem gesetzlichen Schuldbeitritt. Eine Regelung durch Gesetze findet beim rechtsgeschäftlichen Schuldbeitritt nicht statt. Er entspricht nicht dem Wesen einer Bürgschaft oder Übernahme und wird deshalb nach § 311 Abs. 1 BGB als Verpflichtungsvertrag behandelt. Eine wirksame Zustimmung des Gläubigers ist nicht erforderlich, da die Anzahl der Schuldner steigt und der Zugriff auf Wert- und Sachmittel zur Begleichung der Forderung steigt. Die Rechtsstellung des Gläubigers wird mit jedem neuen Schuldner besser, da jeder mit seinem Kapital für die Gesamtschuld haftet.

Der gesetzliche Schuldbeitritt geschieht außerhalb des Entscheidungsbereiches von Schuldnern und Gläubigern. Bei der Übernahme eines Handelsgeschäftes schreibt § 25 Abs. 1 HGB zwingend den Schuldbeitritt der hinzukommenden dritten Person vor, ebenso bei Eintreten einer neuen Person in ein Handelsgeschäft, bei welchem die Rechtspersonen mit ihrem Vermögen haften §§ 28 Abs. 1, 130 HGB.

Die Schuldübernahme im Detail – höheres Risiko für den Gläubiger

Bei einer Schuldübernahme übernimmt eine dritte Person die kompletten Forderungen eines Gläubigers vom bisherigen Schuldner §§ 414 ff. BGB. Der bisherige Schuldner scheidet aus dem Geschäftsverhältnis aus, ohne dass er weitere Forderungen zu begleichen hätte. Für den Gläubiger besteht bei der Schuldübernahme ein erhöhtes Risiko, da keine Informationen über die Liquidität des Schuldübernehmers bestehen.

Im Zweifelsfalle ist dem Gläubiger zu einem Schuldbeitritt zu raten, da der Zugriff auf eventuell vorhandene Wertmittel steigt und nicht durch unbekannte Personen gefährdet wird.

Der neue Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner oder neuem und altem Schuldner muss den folgenden Gesetzen §§ 311 b Abs. 1, 518 und 492 BGB formell Rechnung tragen. Bei einem Vertragsabschluss zwischen den Personen der Schuldnerpartei muss der Gläubiger zustimmen. Der Ablauf beginnt mit der Feststellung eines Schuldnerverhältnisses von Person S1 und Gläubiger G. Das Aufsetzen einer Übernahmevereinbarung zwischen den Schuldnern S1 und S2 folgt § 414 BGB und der Zustimmung von G. Bei direkter Vereinbarung zwischen S2 und G, kommt § 415 BGB zum Tragen. Abgeschlossen wird der Fall mit der Rechtsfolge, an die Stelle von S1 tritt S2, ein Schuldnerwechsel findet statt. S2 hat das Recht, alle Einsprüche und Einwendungen, welche S1 bei G eingelegt hat erneut einzubringen oder fortzuführen.